Halter eines falsch geparkten Autos trägt Mitschuld an Unfall
AG München v. 12.2.2026, 344 C 8946/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Mai 2024 ihren PKW auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim geparkt. Ihr Auto wurde später durch die Beklagte beim Rangieren angefahren. Dadurch entstand ein Schaden i.H.v. 6.244,90 €. Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen i.H.v. 4.120,63 €, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei nämlich verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existierten und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie zog schließlich wegen des ihrer Meinung nach ausstehenden Schadensbetrags vor Gericht.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin hat zwar einen Anspruch auf weitere Zahlung eines Schadensbetrags. Sie muss sich jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 20% anrechnen lassen.
Das Fahrzeug der Klägerin hatte verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück [zur Straße] zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt besteht, erkennt hier ein aufmerksamer Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein vorhanden ist. Vor diesem Grünstreifen kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht.
Soweit die Klägerin meinte, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, hat sie sich getäuscht. Denn wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hatte aber gerade nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte vielmehr dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hatte.
Soweit die Klägerin meinte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führte auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Denn im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist. Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung lag die Haftung jedoch weit überwiegend auf der Beklagtenseite. Diese hatte sich eindeutig verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. So etwas stellt einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hatte durch ihr Parken hingegen eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt.
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AG München - Pressemitteilung v. 9.3.2026
Die Klägerin hatte im Mai 2024 ihren PKW auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim geparkt. Ihr Auto wurde später durch die Beklagte beim Rangieren angefahren. Dadurch entstand ein Schaden i.H.v. 6.244,90 €. Die Versicherung auf Seiten der Beklagten leistete an die Klägerin zunächst Zahlungen i.H.v. 4.120,63 €, verweigerte jedoch eine weitere Zahlung unter Verweis auf ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel. Das Fahrzeug sei nämlich verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie ordnungsgemäß geparkt habe, da auf dem Parkplatz keinerlei Linien existierten und man daher auf dem gesamten Parkplatz habe parken dürfen. Sie zog schließlich wegen des ihrer Meinung nach ausstehenden Schadensbetrags vor Gericht.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin hat zwar einen Anspruch auf weitere Zahlung eines Schadensbetrags. Sie muss sich jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 20% anrechnen lassen.
Das Fahrzeug der Klägerin hatte verkehrsbehindernd an einer Stelle geparkt, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Die Durchfahrt am Ende der zwei Fahrgassen ermöglichte einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere in Vorwärtsfahrt. Wenn diese Durchfahrt nicht wäre, müsste man die gesamte zweite Fahrgasse rückwärts befahren, um zurück [zur Straße] zu kommen.
Dass am Ende der beiden Parkgassen eine Durchfahrt besteht, erkennt hier ein aufmerksamer Fahrer daran, dass in der Mitte der beiden Fahrgassen zur Abtrennung der Parkplatzreihen ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein vorhanden ist. Vor diesem Grünstreifen kann geparkt werden. Dieser Grünstreifen endet etwa sechs Meter vor dem durch eine Hecke begrenzten Parkplatzgelände. Falls Fahrzeuge nur in dem Bereich parken, der durch den Grünstreifen erkennbar als Parkfläche markiert ist, verbleibt am Ende der Fahrgassen eine Durchfahrt von etwa fünf Metern Breite, die einen Wechsel von der einen Fahrgasse in die andere Fahrgasse in Vorwärtsfahrt ermöglicht.
Soweit die Klägerin meinte, jeder könne sein Fahrzeug so abstellen, wie er wolle, da keine Parkplatzmarkierungen angebracht seien, hat sie sich getäuscht. Denn wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Klägerin hatte aber gerade nicht rücksichtsvoll geparkt. Ihre Parkweise führte vielmehr dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren mussten, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, dass eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hatte.
Soweit die Klägerin meinte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führte auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Denn im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist. Aufgrund der aktiven Schädigungshandlung lag die Haftung jedoch weit überwiegend auf der Beklagtenseite. Diese hatte sich eindeutig verschätzt und dadurch ein stehendes Fahrzeug angefahren. So etwas stellt einen groben Fahrfehler dar. Die Klägerin hatte durch ihr Parken hingegen eine Gefährdungslage und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt.
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