25.02.2026

Haus ohne Dach: WEG und nicht die Sondereigentümerin muss abdichten

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Hauses ohne Dach kann behördlich dazu verpflichtet werden, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das Bezirksamt muss nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen, auch wenn sie die Gefahrensituation verursacht hat.

VG Berlin v. 23.2.2026 - VG 19 L 554/25
Der Sachverhalt:
Bei der Antragstellerin handelt es sich um die WEG eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg. Das Eigentum an den verschiedenen Einheiten des Hauses ist aufgeteilt. Im Laufe des Jahres 2023 hatte die Sondereigentümerin des Dachgeschosses begonnen, dieses zu Wohnzwecken umzubauen. Dazu entfernte sie die bisherige Dachabdeckung vollständig. Das Haus hat seitdem kein Dach.

Spätestens im Herbst 2023 kam es erstmals zu Regenwassereintritten auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegenden Wohnungen. Der Sondereigentümerin des Dachgeschosses gelang es durch Anbringung und gelegentliche Auswechslung und Ertüchtigung von Planen nicht, das Gebäude für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hin abzudichten. Das Bauvorhaben ist mittlerweile steckengeblieben; Baumaßnahmen erfolgen nicht mehr.

Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der WEG an, das Haus fachkundig wetterhaft zu schützen und verpflichtete sie dazu, insbesondere den Dachraum mit einer dafür geeigneten, robusten Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die WEG den Wetterschutz täglich - auch an Wochenenden und Feiertagen - zu kontrollieren. Neben der Abdichtung des Daches müsse sie zudem auch die Fassaden, insbesondere die Fensterrahmungen, regelmäßig auf Durchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser prüfen.

Die Antragstellerin war der Ansicht, nicht sie habe das Dach abzudichten, sondern die Sondereigentümerin des Dachgeschosses. Das VG hat den Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz zurückgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Bezirksamt hat die Verpflichtung der Antragstellerin zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen.

Häuser sind grundsätzlich ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohren auszustatten, um Regen abzuführen. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt wird, müssen Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. Eine fehlende Abdichtung des Hauses nach oben ist nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich.

Das Bezirksamt muss auch nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen. Diese hatte zwar verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähige Abdeckung hat. Die Antragstellerin als WEG ist vielmehr als Eigentümerin des Daches für dessen Zustand verantwortlich und kann daher zur Abdichtung verpflichtet werden.

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