08.12.2025

Hausverwaltung muss negative Google-Rezension eines ehemaligen Mieters hinnehmen

Eine "Ein-Sterne-Bewertung" und der Kommentar "Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!" stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder in den sozialen Geltungsanspruch der Hausverwalterin als Wirtschaftsunternehmen dar, so dass weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch gegen einen ehemaligen Mieter besteht.

AG Dortmund v. 28.2.2025 - 436 C 7614/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist im Bereich der Verwaltung von Wohnungseigentum und Mietobjekten tätig. Der Beklagte war vormals Mieter einer durch die Klägerin verwalteten Wohnung. Der Beklagte hatte die Klägerin bei Google mit nur einem Stern bewertet. In der Rezension hieß es: "Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit, um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!".

Die Klägerin nahm den Beklagten daraufhin auf Löschung der Bewertung und Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin meinte, die Rezension sei inhaltlich unzutreffend sowie ruf- und geschäftsschädigend für sie. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie keine Wohnungsgesellschaft sei und in keiner vertraglichen Beziehung mit dem Beklagten stehe oder gestanden habe. Der Beklagte müsse seine Vermieterin auf Kautionsrückzahlung verklagen.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Löschung der konkret beanstandeten Rezension noch ein Anspruch auf Unterlassen einer zukünftigen "herabsetzenden Bewertung mit einem Stern verbunden" und "ohne zuvor eine eigene Vertragsbeziehung zur Klägerin unterhalten zu haben und ohne diesen Umstand für einen unvoreingenommenen, verständigen Durchschnittsleser erkennbar offenzulegen" zu. Ein solcher Anspruch ergab sich weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 12 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG wegen eines Eingriffs in den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen.

Bewertungen im Internet erfolgen regelmäßig auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung. Außerdem hat hier ein "leistungsbezogener Kontakt" bestanden. Der Beklagte war mit der Klägerin als Verwalterin des Mietobjekts in Kontakt gekommen. Sie war auch diejenige, die Nebenkostenabrechnungen erstellt und die Auszahlung der Kaution verweigert hatte.

Die Bewertung als schlecht stellt ein subjektives Wertungsempfinden dar. Die Bezeichnung der Klägerin als "Wohnungsgesellschaft" sagte nichts über die Eigentumsverhältnisse. Es handelt sich vielmehr um einen unbestimmten Begriff für eine Gesellschaft, die mit Wohnungen zu tun hat. Mit einer Vermieterin verwechselt zu werden, musste die Klägerin hingegen nicht befürchten. Schließlich vermietet sie selbst keine Wohnungen.

Das Interesse der Klägerin keine Rufschädigung durch Negativrezensionen zu erleiden, bestand schon nicht, da keine erwiesen falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, ein Eindruck der unmittelbaren Vertragsbeziehungen im Gesamtkontext nicht zu befürchten war und im Übrigen hinsichtlich der wertenden Äußerungen das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwog, der den Kontakt mit der Wohnungsverwaltung als schlecht empfunden haben mochte, da er sowohl die durch die Klägerin erstellen Nebenkostenabrechnungen gerichtlich klären lassen als auch eine Kautionsrückzahlung einklagen musste. Die Rezension beinhaltete weder ehrverletzenden, beleidigenden Inhalt noch stellt sie eine Schmähkritik dar.

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