Heilung der Zustellung einer eV von Anwalt zu Anwalt ohne Signaturdatei des Gerichts
LG Frankfurt a.M. v. 1.10.2025 - 2-06 O 286/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien haben im einstweiligen Verfügungsverfahren um wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus unberechtigter Abnehmerverwarnung gestritten und streiten nunmehr wegen angeblich fehlerhafter Zustellung um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.
Der Rechtsanwalt hatte die einstweilige Verfügung der Gegenseite über das BeA zugestellt - allerdings ohne die Signaturdatei des Gerichts. Die Gegenseite gab ein Empfangsbekenntnis ab, bezweifelte sodann aber die Wirksamkeit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung. Es fehle an einer zusätzlichen Beglaubigung des Verfügungsbeschluss, zumal keine bitgleiche Kopie der beglaubigten Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt worden sei. Hierfür sei es erforderlich gewesen, auch die Signaturdateien des Gerichts zu übermitteln. Das Vorhandensein des Strukturdatensatzes sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung. Die Abgabe seines Empfangsbekenntnisses treffe keine Aussage über eine Anerkennung der Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen der Vollziehung.
Das LG entschied, dass zwar ein Zustellungsmangel vorlag, dieser aber nach § 189 ZPO geheilt wurde und die einstweilige Verfügung daher als (formwirksam) zugestellt gilt. Die Entscheidung ist anfechtbar.
Die Gründe:
Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats dem Verfügungsbeklagten zugestellt werden. Ansonsten ist sie vom Gericht aufzuheben. Grundsätzlich ist die Zustellung im Parteibetrieb durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt zulässig (§ 195 ZPO).
Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eignet sich gemäß § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Ein Verfügungsbeschluss kann daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO), für die Vollziehungszustellung verwendet werden.
Insoweit ist grundsätzlich für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als "elektronisches Original" oder "bitgleiche Kopie des Originals" gemäß § 169 Abs. 5 ZPO keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien mit zugestellt werden (OLG Dresden, Urt. v. 22.8.2023 - 4 U 779/23). Gleiches gilt für die Zustellung einer beglaubigten Abschrift hinsichtlich der Signaturdatei des Urkundsbeamten.
Hiernach liegt bereits aufgrund des Umstands, dass der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter nicht auch die Signaturdatei des Urkundsbeamten übermittelt hat und dementsprechend der Klägervertreter die Signatur nicht prüfen konnte, ein Zustellungsmangel vor.
Jedoch ist der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO als geheilt und der Beschluss damit als rechtzeitig zugestellt anzusehen. Dies gilt auch für die Zustellung von Antragsschrift und Anlagen. Denn Heilung nach § 189 ZPO ist im Streitfall bereits eingetreten, weil die Klägerin die Zustellung sowohl des Beschlusses als auch der Antragsschrift nebst Anlagen durch die Abgabe des Empfangsbekenntnisses als solche akzeptiert hatte.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Vollziehung einer Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb über das beA
OLG Dresden vom 22.8.2023 - 4 U 779/23
MDR 2023, 1548
Beitrag enthalten im
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Die Parteien haben im einstweiligen Verfügungsverfahren um wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus unberechtigter Abnehmerverwarnung gestritten und streiten nunmehr wegen angeblich fehlerhafter Zustellung um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung.
Der Rechtsanwalt hatte die einstweilige Verfügung der Gegenseite über das BeA zugestellt - allerdings ohne die Signaturdatei des Gerichts. Die Gegenseite gab ein Empfangsbekenntnis ab, bezweifelte sodann aber die Wirksamkeit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung. Es fehle an einer zusätzlichen Beglaubigung des Verfügungsbeschluss, zumal keine bitgleiche Kopie der beglaubigten Abschrift des Verfügungsbeschlusses zugestellt worden sei. Hierfür sei es erforderlich gewesen, auch die Signaturdateien des Gerichts zu übermitteln. Das Vorhandensein des Strukturdatensatzes sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung. Die Abgabe seines Empfangsbekenntnisses treffe keine Aussage über eine Anerkennung der Wirksamkeit der Zustellung im Rahmen der Vollziehung.
Das LG entschied, dass zwar ein Zustellungsmangel vorlag, dieser aber nach § 189 ZPO geheilt wurde und die einstweilige Verfügung daher als (formwirksam) zugestellt gilt. Die Entscheidung ist anfechtbar.
Die Gründe:
Nach § 929 Abs. 2 ZPO muss die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats dem Verfügungsbeklagten zugestellt werden. Ansonsten ist sie vom Gericht aufzuheben. Grundsätzlich ist die Zustellung im Parteibetrieb durch eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt zulässig (§ 195 ZPO).
Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eignet sich gemäß § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Ein Verfügungsbeschluss kann daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO), für die Vollziehungszustellung verwendet werden.
Insoweit ist grundsätzlich für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als "elektronisches Original" oder "bitgleiche Kopie des Originals" gemäß § 169 Abs. 5 ZPO keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien mit zugestellt werden (OLG Dresden, Urt. v. 22.8.2023 - 4 U 779/23). Gleiches gilt für die Zustellung einer beglaubigten Abschrift hinsichtlich der Signaturdatei des Urkundsbeamten.
Hiernach liegt bereits aufgrund des Umstands, dass der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter nicht auch die Signaturdatei des Urkundsbeamten übermittelt hat und dementsprechend der Klägervertreter die Signatur nicht prüfen konnte, ein Zustellungsmangel vor.
Jedoch ist der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO als geheilt und der Beschluss damit als rechtzeitig zugestellt anzusehen. Dies gilt auch für die Zustellung von Antragsschrift und Anlagen. Denn Heilung nach § 189 ZPO ist im Streitfall bereits eingetreten, weil die Klägerin die Zustellung sowohl des Beschlusses als auch der Antragsschrift nebst Anlagen durch die Abgabe des Empfangsbekenntnisses als solche akzeptiert hatte.
Rechtsprechung:
Vollziehung einer Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb über das beA
OLG Dresden vom 22.8.2023 - 4 U 779/23
MDR 2023, 1548
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