07.09.2026

Heimvertrag: Bloße Informationsschreiben und der Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht ersetzen nicht die Zustimmung

Eine Entgeltnachforderung des Heimträgers ist unschlüssig, wenn bei einer Saldenklage die Zusammensetzung des geltend gemachten Restbetrags aus Ausgangsforderungen, Zahlungen und Verrechnungen nicht rechnerisch nachvollziehbar dargelegt wird. Entgelterhöhungen nach dem WBVG können zudem nur bei form- und fristgerechtem Erhöhungsverlangen und ausdrücklicher Zustimmung des Bewohners verlangt werden, wobei bloße Informationsschreiben und der Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht die Zustimmung nicht ersetzen.

LG Aachen v. 25.6.2026 - 10 O 67/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim, in dem die Beklagte aufgrund eines Heimvertrags vom 17.5.2018 ein Zimmer mit Pflege und Versorgung nutzt. Vereinbart war zunächst ein Tagessatz von 94,77 € (2.882,91 € monatlich). Die Beklagte wird von ihrem Sohn A. aufgrund Vorsorgevollmacht vertreten. Der Heimvertrag verweist für das Leistungsentgelt auf die mit Kostenträgern vereinbarten Vergütungen und enthält eine Klausel zur Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlagen, die u.a. Schriftform, Begründung, Angabe des Umlagemaßstabs, Gegenüberstellung alt/neu und eine 4‑Wochen‑Frist vorsieht.

Mit Schreiben vom 2.9.2022 hatte die Klägerin eine Erhöhung auf 140,22 €/Tag ab 1.9.2022 verlangt. Der Vertreter der Beklagten widersprach. Weitere Erhöhungen wurden zum 1.9.2023, 1.1.2024 und 1.9.2024 angekündigt bzw. mitgeteilt. Für 1.1.2024 (Ausbildungsumlage, Investitionskosten) und 1.9.2024 (Pflegesatz, Unterkunft, Verpflegung auf 116,90 €/Tag bei Pflegegrad 3) begehrte die Klägerin Zustimmung im vorliegenden Verfahren. Eine Zustimmung erfolgte nicht.

Seit dem 26.10.2023 begleicht die Beklagte ihre Rechnungen nicht vollständig. Zum 31.3.2025 warenangeblich 3.734,78 € offen. Die Klägerin hielt das Zustimmungserfordernis nach dem WBVG wegen der Pflegesatzvereinbarungen mit den Kassen für eingeschränkt, jedenfalls seien die Erhöhungsverlangen formell und materiell ordnungsgemäß. Sie machte im Mahn- und Klageverfahren Zahlung von 3.734,78 € nebst Zinsen sowie Zustimmung zu den Erhöhungen ab 1.1.2024 und 1.9.2024 geltend. Die Beklagte rügte die Unangemessenheit der Entgelte und bestritt u.a. die Information des Bewohnerbeirats. Zudem hielt sie die Klage für unschlüssig sowie die Erhöhungsverlangen und § 4 Abs. 1 Heimvertrag für unwirksam.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.734,78 € aus § 4 des Heimvertrags vom 17.5.2018.

Der Zahlungsantrag war bereits unschlüssig. Die Klägerin hatte einen Saldo von 3.734,78 € aus ab Oktober 2023 gekürzten Rechnungen geltend gemacht, legte aber zunächst nur eine Aufstellung über 2.498,60 € vor und ergänzte später lediglich eine neue Saldenliste über 3.734,78 €, ohne rechnerisch nachvollziehbar darzulegen, welche Ausgangsforderungen bestanden, welche Zahlungen erfolgt sind und wie verrechnet wurde. Dies wäre insbesondere wegen der eigenen Behauptung "willkürlicher" Kürzungen erforderlich gewesen. Erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8.6.2026 erfolgte eine nachvollziehbare Darstellung. Dieser Vortrag war nach § 296a ZPO jedoch unbeachtlich. Ein weiterer gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO war entbehrlich, da die Beklagte die Unschlüssigkeit zuvor mehrfach gerügt hatte.

Unabhängig davon fehlte es an einer wirksamen Grundlage für eine über die ursprüngliche Vergütung hinausgehende Mehrforderung. Entgelterhöhungen bedürfen nach § 9 WBVG der Zustimmung des Bewohners. Dies folgt aus der BGH‑Rechtsprechung zu § 7, § 9 WBVG. Eine Klausel, die eine automatische Anpassung an Pflegesatzvereinbarungen ohne Zustimmung vorsieht, wäre nach § 16 WBVG, § 307 BGB unwirksam. Eine Zustimmung der Beklagten lag hier nicht vor. Sie konnte auch nicht fingiert werden, weil die Klägerin nur für Erhöhungen ab 1.1.2024, nicht aber für frühere Erhöhungen Zustimmungsklage erhoben hatte.

Die Schreiben vom 24.11.2023 und 28.12.2023 genügten den formellen Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG (konkreter Erhöhungsbetrag, Gegenüberstellung der Entgeltbestandteile) nicht. Das "Erhöhungsverfahren" war daher nichtig. Für die Erhöhung ab 1.9.2024 fehlte es bereits an einem Erhöhungsverlangen, weil die Schreiben nur "informieren" und kein Zustimmungserfordernis erkennen ließen. Ein bloßer Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht ersetzte die Zustimmung nicht.

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