Herzinfarkt als Unfallursache: Anspruchsausschluss wegen Bewusstseinsstörung
LG Köln v. 25.3.2026 - 26 O 209/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte aus einer Gruppen-Unfallversicherung die Zahlung von 511.292 € von der Beklagten als Versicherungsleistung für den Todesfall einer der versicherten Personen. Nach den Vertragsbedingungen lag ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, wobei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren.
Die versicherte Person erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem das Auto in einer Kurve von der Straße abgekommen war und mit einer Mauer kollidierte. Der Versicherte verstarb zwei Stunden nach dem Unfall. Nach dem Anamnese- sowie Todesermittlungsbericht war anzunehmen, dass ein internistisches Problem Ursache für den Unfall war; Verletzungen, die auf eine Fremd- oder Gewaltenwirkung hindeuteten, konnten nicht festgestellt werden.
Die Klägerin behauptete, die versicherte Person habe aufgrund der Kollision mit der Mauer einen Herzinfarkt erlitten und sei daher im Sinne der Versicherungsbedingungen infolge des Unfalls verstorben. Die Beklagte behauptete, der Versicherte habe zunächst einen Herzinfarkt erlitten und aufgrund dessen sei es zu dem nicht todesursächlichen Unfall gekommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung, da nicht feststeht, dass die versicherte Person infolge eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen verstorben ist.
Ein Anspruch der Klägerin käme nur in Betracht, wenn der Herzinfarkt Folge und nicht Ursache des Verkehrsunfalls gewesen wäre. Zwar kann eine besondere Verkehrssituation bei einem Verkehrsteilnehmer eine extreme Stresssituation hervorrufen, die zu einem Herzversagen führen kann, sodass ein Unfall vorläge. Dies konnte aber nicht festgestellt werden. Da der Leichnam keine Verletzungen aufwies, die bedingt durch den Verkehrsunfall entstanden sein könnten, war davon auszugehen, dass der Versicherte aufgrund des Herzinfarkts verstorben ist.
Dass in der Kurve keine Bremsspuren vorhanden waren, deutete zudem darauf hin, dass der Herzinfarkt sich nicht in der Kurve, sondern bereits auf gerader Strecke ereignet hatte und das Fahrzeug ohne Zutun des Versicherten weiter geradeaus gefahren ist, bis es in der Kurve von der Fahrbahn abgekommen ist. Auf den Beweis der Tatsache, dass der Versicherte keine Vorerkrankungen hatte und am Morgen des Unfalls noch gut gelaunt und gesund gewesen sei, kam es hier nicht an, da ein Herzinfarkt allgemeinkundig ohne jedes Vorzeichen auftreten kann.
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Justiz NRW
Die Klägerin begehrte aus einer Gruppen-Unfallversicherung die Zahlung von 511.292 € von der Beklagten als Versicherungsleistung für den Todesfall einer der versicherten Personen. Nach den Vertragsbedingungen lag ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, wobei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren.
Die versicherte Person erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem das Auto in einer Kurve von der Straße abgekommen war und mit einer Mauer kollidierte. Der Versicherte verstarb zwei Stunden nach dem Unfall. Nach dem Anamnese- sowie Todesermittlungsbericht war anzunehmen, dass ein internistisches Problem Ursache für den Unfall war; Verletzungen, die auf eine Fremd- oder Gewaltenwirkung hindeuteten, konnten nicht festgestellt werden.
Die Klägerin behauptete, die versicherte Person habe aufgrund der Kollision mit der Mauer einen Herzinfarkt erlitten und sei daher im Sinne der Versicherungsbedingungen infolge des Unfalls verstorben. Die Beklagte behauptete, der Versicherte habe zunächst einen Herzinfarkt erlitten und aufgrund dessen sei es zu dem nicht todesursächlichen Unfall gekommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung, da nicht feststeht, dass die versicherte Person infolge eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen verstorben ist.
Ein Anspruch der Klägerin käme nur in Betracht, wenn der Herzinfarkt Folge und nicht Ursache des Verkehrsunfalls gewesen wäre. Zwar kann eine besondere Verkehrssituation bei einem Verkehrsteilnehmer eine extreme Stresssituation hervorrufen, die zu einem Herzversagen führen kann, sodass ein Unfall vorläge. Dies konnte aber nicht festgestellt werden. Da der Leichnam keine Verletzungen aufwies, die bedingt durch den Verkehrsunfall entstanden sein könnten, war davon auszugehen, dass der Versicherte aufgrund des Herzinfarkts verstorben ist.
Dass in der Kurve keine Bremsspuren vorhanden waren, deutete zudem darauf hin, dass der Herzinfarkt sich nicht in der Kurve, sondern bereits auf gerader Strecke ereignet hatte und das Fahrzeug ohne Zutun des Versicherten weiter geradeaus gefahren ist, bis es in der Kurve von der Fahrbahn abgekommen ist. Auf den Beweis der Tatsache, dass der Versicherte keine Vorerkrankungen hatte und am Morgen des Unfalls noch gut gelaunt und gesund gewesen sei, kam es hier nicht an, da ein Herzinfarkt allgemeinkundig ohne jedes Vorzeichen auftreten kann.
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