28.08.2025

Hobbyreiterin hat Anspruch auf ein als Sportpferd geeignetes Tier

Zwar kann die Verkäuferin eines Pferdes - wie bei einer Sache - wirksam ausschließen, für "Mängel", also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, so darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gilt auch dann, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist.

LG Frankenthal v. 1.8.2025 - 7 O 257/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Hobbyreiterin. Sie war im Internet auf die Annonce eines Pferdes gestoßen, das ihr Interesse geweckt hatte. Sie kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb das nach einem Proberitt für 13.800 €. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die "Gewährleistung", also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Im Vertrag waren Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden. Nur kurze Zeit später stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt).

Die Klägerin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe. Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe.

Das LG hat der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vollumfänglich stattgegeben. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Verkäuferin muss das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

Zwar kann die Verkäuferin eines Pferdes - wie bei einer Sache - wirksam ausschließen, für "Mängel", also Krankheiten oder körperliche Gebrechen des Tieres einzustehen. Ein solcher Haftungsausschluss hat aber Grenzen. Kommt beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, so darf sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist.

Die Kammer war nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass im Verkaufsgespräch klar zum Ausdruck gekommen war, dass die Klägerin ein Pferd für den Reitsport gesucht hatte. Dies war somit bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Beklagte trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet hatte. Als Sportpferd eignet jedoch kein Pferd, bei dem ein Sachverständiger Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt hat. Diese verursachen dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen kommen könnte.

Infolgedessen konnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den schriftlichen Gewährleistungsausschluss berufen. Ansonsten wäre der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die klagende Käuferin wertlos.

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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats August 2025