20.02.2026

Holznasslagerplatz: Keine Haftung des Landes für Verkehrsunfall

Das Land Hessen muss dem Opfer eines Verkehrsunfalls (bei Minusgraden) auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes kein Schmerzensgeld zahlen. Dem Land ist keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

OLG Frankfurt a.M. v. 22.1.2026 - 14 U 88/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangte vom beklagten Land Hessen nach einem Verkehrsunfall im November 2015 u.a. Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 450.000 €. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu Minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße in der Nähe von Homberg/Efze, neben der sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem diesem Platz mit seinem Pkw von der Straße abgekommen.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehrt werden.

Die Gründe:
Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist nicht feststellbar. Grundsätzlich müssen Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Mit typischen Gefahrenquellen ist zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts muss nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen ist eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer.

Es greift kein sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen hat und dies unfallursächlich war. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers kommt als weitere - naheliegende - Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er hat eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.

Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung Ursache des Unfalls war, hat der Kläger nicht erbracht: Nach der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasser auf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt ist und dort zu Straßenglätte geführt hat. Es ist schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächliche Glättestelle war. Nach den landgerichtlichen Feststellungen ist der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz ins Schleudern geraten. Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls ist nicht mehr möglich. Und selbst wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage war. 

Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar ist. Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall des Klägers gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige hat neben der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Schließlich würde, wenn das beklagte Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch den Unfall des Klägers (mit) verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurücktreten. Dieser hat selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durch Anpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen. 

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Glatteisunfall: Darlegung der Haftung wegen Verletzung der Streupflicht
BGH vom 01.07.2025 - VI ZR 357/24
MDR 2025, 1331 | Rz. 8 - 21
MDR0083050

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