01.10.2026

Holzwurmbefall: Offenbarungspflichten des Hausverkäufers

Kennt der Verkäufer einer Immobilie konkrete Anzeichen für einen Schädlingsbefall des Dachstuhls, muss er diese dem Käufer offenbaren, auch wenn ihm Ausmaß und Ursache des Befalls nicht bekannt sind. Verschweigt er die Anzeichen arglistig, kann er sich nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen.

OLG Brandenburg v. 23.7.2025 - 5 U 108/23
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im Mai 2016 von der Beklagten für 330.000 € ein mit einem 1977 errichteten Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben. Der Kaufvertrag hatte die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen. Bei Dachdeckerarbeiten im Jahr 2019 bemerkten die Kläger dann einen Holzwurmbefall des Dachstuhls. Sie behaupteten, der Dachstuhl sei bereits bei Übergabe im September 2016 befallen gewesen und die Beklagte habe dies arglistig verschwiegen. Eine frühere Mieterin habe die Beklagte schon 2010/2011 auf den Befall oder zumindest auf nächtliche Kratzgeräusche hingewiesen. Die Beklagte bestritt jegliche Kenntnis des Mangels.

Die Kläger verlangten 61.530 € als voraussichtliche Netto-Mängelbeseitigungskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte weitere Schäden zu ersetzen hat. Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein arglistiges Verschweigen sei nicht hinreichend dargelegt worden. Auch sei die Schadenshöhe wegen möglicher Abzüge "Neu für Alt" nicht plausibel.

Mit ihrer Berufung verfolgten die Kläger ihre Anträge weiter. Sie rügten, dass das LG angebotene Zeugen nicht vernommen habe, und hielten einen Abzug "Neu für Alt" für unberechtigt. Die Beklagte verteidigte hingegen das Urteil und hielt den Feststellungsantrag für unzulässig. Das OLG hat Zeugen zur behaupteten Unterrichtung der Beklagten angehört und ein Sachverständigengutachten zu Umfang und Zeitpunkt des Befalls eingeholt. Die Beklagte bestritt weiterhin sowohl arglistiges Handeln als auch einen Befall des gesamten Dachstuhls bei Übergabe.

Das OLG hat das Urteil des LG abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Den Klägern steht wegen des Holzwurmbefalls ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 280 Abs. 3, 281 BGB a.F. zu.

Der Befall des Dachstuhls mit dem sog. Hausbockkäfer stellt auch bei einem 1977 errichteten Haus ein Sachmangel dar. Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten war er bereits bei Gefahrübergang im Oktober 2016 vorhanden. An elf Stellen stellte der Sachverständige Schäden fest, davon an neun mit aktivem Befall. Die schlechte Qualität des verbauten Holzes, die lange Entwicklungsdauer der Insekten und Spuren mehrerer Generationen belegen einen Befall schon vor 2016. Ein Befall sämtlicher Dachstuhlhölzer war dagegen nicht nachgewiesen.

Die Beklagte konnte sich gem. § 444 BGB nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen, weil sie den offenbarungspflichtigen Mangel arglistig verschwiegen hatte. Für Arglist genügte, dass sie Mangelsymptome kannte und in Kauf nahm, dass die Käufer bei Kenntnis den Vertrag nicht wie vereinbart geschlossen hätten. Der Senat war nach Vernehmung zweier glaubwürdiger Zeuginnen überzeugt, dass diese die Beklagte im Jahr 2010 auf Geräusche im Gebälk, Löcher in den Balken und Holzmehl hingewiesen hatten. Die gegenteilige Aussage ihres Ehemanns überzeugte nicht. Die Beklagte hätte die Beobachtungen offenbaren müssen. Stattdessen erklärte sie im Kaufvertrag, ihr sei kein Schädlingsbefall bekannt. Ob sie den Befall untersucht oder dessen Ausmaß gekannt hatte, war unerheblich.

Wegen des arglistigen Verschweigens war eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich. Der Anspruch war nicht verjährt: Die Kläger erfuhren erst 2019 vom Befall und haben 2021 Klage eingereicht. Die voraussichtlichen Netto-Mängelbeseitigungskosten von 61.530 € waren schlüssig dargelegt und nicht erheblich bestritten. Ein Abzug "Neu für Alt" schied hier aus, weil die Arbeiten den geschuldeten Zustand herstellen würden. Da weitere Kosten, insbesondere Umsatzsteuer, entstehen können, war auch die Ersatzpflicht für weitere Schäden festzustellen.

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