03.08.2021

Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Benennung von Anzeigenden

Ein Hundehalter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ordnungsbehörde einer Kommune ihm die Namen der Personen mitteilt, die sich zuvor über seinen Hund beschwert haben.

VerwG Neustadt v. 26.7.2021 - 5 K 1113/20.NW
Der Sachverhalt:
Im März 2019 wandten sich einige Nachbarn des klagenden Hundehalters an die beklagte Stadt und teilten mit, dass sie dessen Hund der Rasse Cane Corso als gefährlich empfänden. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Nachbarn wies die Beklagte den klagenden Hundehalter auf die bestehende Anleinpflicht im Stadtgebiet sowie die Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde hin. Der Kläger antwortete, dass sein Hund nicht aggressiv sei, sondern im Gegenteil gutmütig, ausgeglichen und kinderfreundlich. Da es sich um einen jungen Hund handele, sei sein Spieltrieb noch sehr ausgeprägt, was von manchen Menschen falsch als Aggression gedeutet werde.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, mitzuteilen, welche Personen sich bei ihr über seinen Hund beschwert hätten. Er führe einen zivilrechtlichen Rechtsstreit mit einer Nachbarin und vermute, dass diese sich bei der Stadt als "Retourkutsche" beklagt habe. Die beantragte Information könne daher im Zivilverfahren relevant sein. Die Beklagte verweigerte die Mitteilung der Namen der Anzeigeerstatter.

Nach Beendigung des Zivilrechtsstreits verlangte der Kläger weiterhin die Herausgabe der Namen. Seiner Meinung nach gebe es kein schützenswertes rechtliches Interesse daran, anonym Anzeigen gegen Dritte stellen zu können. Nur mit dem Wissen um die Person des Anzeigenden sei eine effektive Verteidigung möglich, da dann eventuell auch auf persönliche Abneigungen hingewiesen werden könne. Er müsse, sollte es in Zukunft auch nur zu dem kleinsten Vorfall mit dem Hund kommen, mit einschneidenden Maßnahmen rechnen, weil das Anzeigeschreiben in den Akten vermerkt sei. Wenn er die Namen der Anzeigenden kenne, könne er diese fragen, ob sie tatsächlich selbst Beobachtungen gemacht hätten oder ob sie von der Nachbarin, mit der er den Zivilrechtsstreit geführt habe, zur Leistung der Unterschrift überredet worden seien. So könne er die Vorwürfe gegebenenfalls aus der Welt schaffen.

Da die beklagte Stadt die Vorlage der Namensliste versagte, erhob der Kläger im Dezember 2020 Klage. Das VerwG gab der Stadt in ihrem Urteil Recht. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterschriftenliste, da die Namen der Anzeigenden als personenbezogene Daten einem besonderen Schutz unterliegen.

Als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch kommt das Landestransparenzgesetz in Betracht, das jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittelt. Dort ist aber geregelt, dass ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Das alles ist hier nicht der Fall. Insbesondere besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Namen an den Kläger. Dieser kann allenfalls ein privates Interesse geltend machen.

Überdies ist der Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die Tätigkeit der Ordnungsbehörden bei Bekanntgabe der Namen beeinträchtigt würde. Im Bereich der Gefahrenabwehr sind die Behörden vielfach auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Derartige Hinweise erhöhen die Effektivität behördlicher Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, indem sie die behördliche Aufmerksamkeit auf Verdachtsfälle lenken. Solche Hinweise erfolgen in der Regel in der Annahme, dass der Name des Hinweisgebers nicht offenbart wird. Es ist daher in der Rechtsprechung geklärt, dass die Offenbarung des Namens von Hinweisgebern ohne ihre Zustimmung geeignet ist, die Tätigkeit der Beklagten im Bereich der Gefahrenabwehr spürbar zu beeinträchtigen, weil weniger Personen bereit wären, entsprechende Hinweise zu geben, wenn ihre Anonymität nicht mehr gewährleistet wäre.
VerwG Neustadt PM Nr. 20 vom 3.8.2021
Zurück