In einem anderen Mitgliedstaat geschlossene eingetragene Lebenspartnerschaft
EuGH, C-449/25: Schlussanträge der Generalanwältin vom 17.9.2026
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2024 reiste eine rumänische Staatsbürgerin ausschließlich zu dem Zweck nach Italien, dort eine Lebenspartnerschaft mit ihrer britischen Partnerin, der Klägerin, eintragen zu lassen. Die rumänische Staatsangehörige kehrte wenig später nach Rumänien zurück. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die beiden ihren Wohnsitz in Rumänien bzw. Australien und keine von beiden in Italien.
Sechs Monate später, im Jahr 2025, reiste die Klägerin nach Rumänien ein, um dort zu leben. Etwa drei Monate nach ihrer Ankunft beantragte sie eine Verlängerung ihres befristeten Aufenthaltsrechts in Rumänien zum Zwecke der Familienzusammenführung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das rumänische Recht gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften nicht anerkenne und dass die britische Staatsangehörige die in den rumänischen Rechtsvorschriften zur Familienzusammenführung festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Die Klägerin focht die Rückführungsentscheidung vor dem zuständigen rumänischen Gericht an.
Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV Rumänien daran hindere, eine Drittstaatsangehörige, mit der diese Unionsbürgerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats eingegangen sei, in dem keine von beiden ihren Wohnsitz gehabt habe, das Aufenthaltsrecht mit der Begründung zu verweigern, dass das rumänische Recht eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht anerkenne.
Die Gründe:
Generalanwältin Leila Medina schlägt dem EuGH vor, festzustellen, dass die in Rede stehende Situation nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft, d.h. der Art. 20 und 21 Abs. 1 AEUV, fällt.
Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährt den Unionsbürgern ein Recht auf Freizügigkeit; jedes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsfamilienangehörigen leitet sich aus dieser ausgeübten Freiheit ab. Vorliegend geht es um eine Situation, in der eine Unionsbürgerin nach Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte in den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehrt und sich auf diese Rechte berufen möchte, um ein Aufenthaltsrecht für ihre Partnerin, die Drittstaatsangehörige ist, zu erlangen (sogenannte U-Turn Situation). Auch wenn die Richtlinie 2004/38 solche U-Turns nicht erfasst, sollten die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat für eine Drittstaatsangehörige, die eine Familienangehörige der Unionsbürgerin ist, analog gelten, da es in beiden Fällen die Unionsbürgerin ist, die das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und als Bürgin für ein solches abgeleitetes Recht fungiert.
Damit nach Unionsrecht in einer U-Turn-Situation ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht entsteht, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die Unionsbürgerin gem. den in Art. 7 oder Art. 16 der Richtlinie 2004/38 festgelegten Bedingungen tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt haben. Zweitens muss während dieses tatsächlichen Aufenthalts ein Familienleben entwickelt oder gefestigt worden sein. Da die rumänische Staatsbürgerin vorliegend keinen tatsächlichen Aufenthalt in Italien - dem Mitgliedstaat, in dem sie die Lebenspartnerschaft mit der Klägerin eintragen lassen hat - begründet hat und ausschließlich zum Zweck des Eingehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Italien reiste (woraufhin sie unverzüglich nach Rumänien zurückkehrte), ist das Erfordernis eines "tatsächlichen Aufenthalts" gem. den Art. 7 und 16 der Richtlinie 2004/38 nicht erfüllt.
Außerdem ist in Italien kein Familienleben entwickelt oder gefestigt worden. Zum Zeitpunkt des Eingehens der eingetragenen Partnerschaft hatte die rumänische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Rumänien und die Klägerin ihren in Australien; die Klägerin ist erst etwa sechs Monate später nach Rumänien gekommen. Es ist daher zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben in Italien geführt worden. Daher ist auch die zweite kumulative Voraussetzung nicht erfüllt. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist zwar ein rechtlich bedeutsamer Vorgang, er ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Umstand, als Familie im Aufnahmemitgliedstaat gelebt zu haben. Zwischen der rumänischen Staatsbürgerin und der Klägerin besteht kein in der Rechtsprechung des EuGH anerkanntes Abhängigkeitsverhältnis. Die in dieser Rechtsprechung festgelegte Schwelle, wonach eine Verweigerung des Aufenthalts die Unionsbürgerin zwingen würde, das gesamte Unionsgebiet zu verlassen, ist im Streitfall nicht erreicht.
Die Charta der Grundrechte findet in diesem Fall keine Anwendung, da die Situation außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt; ein etwaiger Schutz des Rechts der Klägerin auf Familienleben muss dementsprechend im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention gesucht werden. Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV i.V.m. der Richtlinie 2004/38 sind nach alldem in entsprechender Anwendung dahin auszulegen, dass sie es den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit eine Unionsbürgerin besitzt, nicht verwehren, einer Drittstaatsangehörigen, mit der diese Unionsbürgerin nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, aus Gründen der Nichtanerkennung von eingetragenen Partnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts durch den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu versagen.
Hintergrund:
Der Vollständigkeit halber skizziert die Generalanwältin für den Fall, dass der EuGH das Unionsrecht für anwendbar erachten sollte, eine alternative Analyse. Die rumänischen Bestimmungen, die den Nachweis eines vorherigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat verlangen, das Vorliegen eines gemeinsamen Kindes voraussetzen und die Anerkennung im Ausland eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften gänzlich verweigern, erscheinen in diesem Szenario mit dem Unionsrecht unvereinbar erscheinen.
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EuGH PM Nr. 129 vom 17.9.2026
Im Jahr 2024 reiste eine rumänische Staatsbürgerin ausschließlich zu dem Zweck nach Italien, dort eine Lebenspartnerschaft mit ihrer britischen Partnerin, der Klägerin, eintragen zu lassen. Die rumänische Staatsangehörige kehrte wenig später nach Rumänien zurück. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die beiden ihren Wohnsitz in Rumänien bzw. Australien und keine von beiden in Italien.
Sechs Monate später, im Jahr 2025, reiste die Klägerin nach Rumänien ein, um dort zu leben. Etwa drei Monate nach ihrer Ankunft beantragte sie eine Verlängerung ihres befristeten Aufenthaltsrechts in Rumänien zum Zwecke der Familienzusammenführung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das rumänische Recht gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften nicht anerkenne und dass die britische Staatsangehörige die in den rumänischen Rechtsvorschriften zur Familienzusammenführung festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle. Die Klägerin focht die Rückführungsentscheidung vor dem zuständigen rumänischen Gericht an.
Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV Rumänien daran hindere, eine Drittstaatsangehörige, mit der diese Unionsbürgerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats eingegangen sei, in dem keine von beiden ihren Wohnsitz gehabt habe, das Aufenthaltsrecht mit der Begründung zu verweigern, dass das rumänische Recht eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht anerkenne.
Die Gründe:
Generalanwältin Leila Medina schlägt dem EuGH vor, festzustellen, dass die in Rede stehende Situation nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft, d.h. der Art. 20 und 21 Abs. 1 AEUV, fällt.
Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährt den Unionsbürgern ein Recht auf Freizügigkeit; jedes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsfamilienangehörigen leitet sich aus dieser ausgeübten Freiheit ab. Vorliegend geht es um eine Situation, in der eine Unionsbürgerin nach Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte in den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehrt und sich auf diese Rechte berufen möchte, um ein Aufenthaltsrecht für ihre Partnerin, die Drittstaatsangehörige ist, zu erlangen (sogenannte U-Turn Situation). Auch wenn die Richtlinie 2004/38 solche U-Turns nicht erfasst, sollten die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat für eine Drittstaatsangehörige, die eine Familienangehörige der Unionsbürgerin ist, analog gelten, da es in beiden Fällen die Unionsbürgerin ist, die das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und als Bürgin für ein solches abgeleitetes Recht fungiert.
Damit nach Unionsrecht in einer U-Turn-Situation ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht entsteht, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss die Unionsbürgerin gem. den in Art. 7 oder Art. 16 der Richtlinie 2004/38 festgelegten Bedingungen tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt haben. Zweitens muss während dieses tatsächlichen Aufenthalts ein Familienleben entwickelt oder gefestigt worden sein. Da die rumänische Staatsbürgerin vorliegend keinen tatsächlichen Aufenthalt in Italien - dem Mitgliedstaat, in dem sie die Lebenspartnerschaft mit der Klägerin eintragen lassen hat - begründet hat und ausschließlich zum Zweck des Eingehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach Italien reiste (woraufhin sie unverzüglich nach Rumänien zurückkehrte), ist das Erfordernis eines "tatsächlichen Aufenthalts" gem. den Art. 7 und 16 der Richtlinie 2004/38 nicht erfüllt.
Außerdem ist in Italien kein Familienleben entwickelt oder gefestigt worden. Zum Zeitpunkt des Eingehens der eingetragenen Partnerschaft hatte die rumänische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Rumänien und die Klägerin ihren in Australien; die Klägerin ist erst etwa sechs Monate später nach Rumänien gekommen. Es ist daher zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben in Italien geführt worden. Daher ist auch die zweite kumulative Voraussetzung nicht erfüllt. Das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist zwar ein rechtlich bedeutsamer Vorgang, er ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Umstand, als Familie im Aufnahmemitgliedstaat gelebt zu haben. Zwischen der rumänischen Staatsbürgerin und der Klägerin besteht kein in der Rechtsprechung des EuGH anerkanntes Abhängigkeitsverhältnis. Die in dieser Rechtsprechung festgelegte Schwelle, wonach eine Verweigerung des Aufenthalts die Unionsbürgerin zwingen würde, das gesamte Unionsgebiet zu verlassen, ist im Streitfall nicht erreicht.
Die Charta der Grundrechte findet in diesem Fall keine Anwendung, da die Situation außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts liegt; ein etwaiger Schutz des Rechts der Klägerin auf Familienleben muss dementsprechend im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention gesucht werden. Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV i.V.m. der Richtlinie 2004/38 sind nach alldem in entsprechender Anwendung dahin auszulegen, dass sie es den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit eine Unionsbürgerin besitzt, nicht verwehren, einer Drittstaatsangehörigen, mit der diese Unionsbürgerin nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, aus Gründen der Nichtanerkennung von eingetragenen Partnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts durch den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu versagen.
Hintergrund:
Der Vollständigkeit halber skizziert die Generalanwältin für den Fall, dass der EuGH das Unionsrecht für anwendbar erachten sollte, eine alternative Analyse. Die rumänischen Bestimmungen, die den Nachweis eines vorherigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat verlangen, das Vorliegen eines gemeinsamen Kindes voraussetzen und die Anerkennung im Ausland eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften gänzlich verweigern, erscheinen in diesem Szenario mit dem Unionsrecht unvereinbar erscheinen.
Aufsatz
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