05.10.2026

Innenausgleich nach Auffahrunfall: Kein Regress des Versicherers bei Abstandsverstoß des Auffahrenden

Ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der den Schaden eines bei einem Auffahrunfall geschädigten Vorausfahrenden vollständig reguliert hat, kann im Innenausgleich vom Haftpflichtversicherer eines unfallauslösenden Fahrstreifenwechslers keinen Ersatz verlangen, wenn feststeht, dass der Auffahrende den Unfall bei Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstands hätte vermeiden können, der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert ist und die Betriebsgefahr des Fahrstreifenwechslers hinter dem allein unfallursächlichen Abstandsverstoß vollständig zurücktritt.

LG Dortmund v. 30.6.2026 - 3 O 193/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Haftpflichtversicherer. Sie hat von der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines Sattelzugs Ausgleich für Leistungen nach einem Unfall am 30.8.2023 an einer Anschlussstelle der A 2 verlangt. Beide Fahrzeuge befuhren nebeneinanderliegende Abbiegespuren. Im Bereich einer Sperrfläche wechselte der Sattelzug von der rechten auf die linke Spur. In der Folge bremste ein vorausfahrender Pkw stark ab. Die Fahrerin des bei der Klägerin versicherten Pkw fuhr auf dieses Fahrzeug auf. Die weiteren Unfallumstände, insbesondere der genaue Ablauf sowie die Ursächlichkeit des Spurwechsels für den Auffahrunfall, blieben zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin bezifferte ihre bisherigen regulierten Schäden auf 26.490,91 €. Sie verlangte von der Beklagten Zahlung von 17.660,61 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zudem begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, künftige Aufwendungen der Klägerin aus dem Unfallereignis zu zwei Dritteln zu erstatten.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch aus §§ 426 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 7, 18, 17 StVG, § 115 VVG. Zwar haftet die Beklagte der Geschädigten als Gesamtschuldnerin. Durch die Regulierung waren die Ansprüche nach § 426 BGB auf die Klägerin übergegangen. Ein eigener Anspruch der der bei der Klägerin versicherten Person gegen die Beklagte bestand jedoch nicht, weil sie den Unfall allein verursacht hatte.

Da die Klägerin selbst nach § 7 Abs. 1 StVG haftet, richtete sich die interne Haftungsverteilung nach §§ 17, 18 StVG. Die Abwägung unter Berücksichtigung nur unstreitiger bzw. bewiesener Tatsachen führte zu einer vollständigen Verantwortlichkeit der bei der Klägerin versicherten Person. Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG (höhere Gewalt) oder § 17 Abs. 3 StVG (unabwendbares Ereignis) lag nicht vor. Nach den Maßstäben des Idealfahrers war der Unfall für keinen Beteiligten unabwendbar.

Auf Grundlage der Aussagen der Zeugen stand für das Gericht fest, dass die bei der Klägerin versicherte Person bei Einhaltung des Mindestabstands den Auffahrunfall hätte vermeiden können. Sie war auf das Fahrzeug vor ihr aufgefahren und hatte damit gegen § 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Es greift in solch einem Fall der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden, der hier durch das plötzliche Bremsen der Vorausfahrenden nicht erschüttert wurde.

Die Beweisaufnahme hatte keine atypische Konstellation ergeben. Vielmehr sprach die kurze Zeitspanne zwischen Einleitung der Gefahrenbremsung bei ca. 70 km/h und der Kollision für einen zu geringen Abstand. Zwar lag hier ein Verstoß des Lkw-Fahrers gegen § 7 Abs. 5 StVO vor. Dieser war auch Ausgangspunkt des Geschehens, änderte aber nichts daran, dass die Kollision zwischen den Pkw allein auf dem Abstandsverstoß der bei der Klägerin versicherten Person beruhte.

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