23.06.2026

Intransparente Ausfallklausel und Unkürzbarkeit der Vergütung im zahnärztlichen Dienstvertrag

Die Vereinbarung "Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen." ist zur Begründung einer Ausfallgebühr als intransparent unwirksam. Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Eine Kürzung oder der Wegfall der Vergütung kommt nur bei völlig unbrauchbarer Leistung in Betracht.

AG Bad Urach v. 12.6.2026 - 1 C 3/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über eine vom Kläger, einem Zahnarzt, geltend gemachte Ausfallgebühr. Die Beklagte ist seit April 2023 bei ihm in Behandlung. An diesem Tag unterzeichnete sie einen Anamnesebogen, in dem darauf hingewiesen wird, dass Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen sind, andernfalls werde die freigehaltene Zeit in Rechnung gestellt.

Am 15.5.2023 hatte der Kläger verschiedene zahnärztliche Leistungen erbracht. Für den 21.6.2023 war eine umfangreiche Behandlung geplant, welche die Beklagte wegen Krankheit kurzfristig um 8:15 Uhr, 15 Minuten vor Behandlungsbeginn, abgesagt hat. Der Kläger stellte für diesen Termin eine Ausfallgebühr von 200 € sowie für die bisherige Behandlung 441,19 € in Rechnung und verlangte insgesamt 641,19 € nebst Zinsen. Er berief sich auf den Hinweis im Anamnesebogen, eine telefonische Terminbestätigung am Vortag und weitere kurzfristige Absagen am 5.6. und 12.6.2023.

Die Beklagte hat einen Anruf am Vortag bestritten, berief sich auf Erkrankung und trug vor, der Kläger habe eine Kunststofffüllung beschädigt, die er trotz Aufforderung nicht nachgebessert habe, und verweigere die Herausgabe von Röntgenbildern. Zudem seien die Behandlungskosten mit ihrer Zahnzusatzversicherung abzurechnen. Sie beantragte Klageabweisung und verlangte widerklagend Herausgabe der Röntgenbilder sowie Ersatz der Kosten für die beschädigte Kunststofffüllung.

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger kann aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag (§ 630a Abs. 1 BGB) die unstreitige Vergütung von 441,19 € verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Der Zahnarzt schuldet dabei nur eine fachgerechte Behandlung, nicht den Erfolg. Etwaige Schäden an einem anderen Zahn können allenfalls einen Schadensersatzanspruch (§ 280 BGB) begründen, berühren den Vergütungsanspruch aber nicht.

Die Vergütung war nach §§ 630b, 614 BGB mit Leistungserbringung am 15.5.2023 fällig geworden. Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Eine Kürzung oder der Wegfall der Vergütung kommt nur bei völlig unbrauchbarer Leistung in Betracht. Doch die Beklagte hatte eine Unbrauchbarkeit nie behaupte.

Allerdings konnte der Kläger eine Ausfallgebühr nicht verlangen. Zwar sind Ausfallpauschalen als AGB grundsätzlich möglich, die hier verwendete Klausel war aber nach § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Der Hinweis, man werde "die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen", ließ weder Umfang der Zeit noch Höhe des Zeithonorars erkennen und eröffnete dem Kläger einseitige Bestimmungsmöglichkeiten.

Zinsen auf 441,19 € konnte der Kläger aus § 288 BGB ab Verzug verlangen. Verzug trat erst aufgrund der Mahnung vom 16.8.2023 zum 31.8.2023 ein, da Rechnung und Zahlungsziel eine Mahnung nicht ersetzen.

Die Widerklage blieb erfolgslos. Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Beschädigung eines Zahnes war mangels substantiierten Vortrags nicht schlüssig. Ein Anspruch auf Übersendung der Patientenakte bestand nicht. § 630g Abs. 1 BGB gewährt nur Einsicht, zu erfüllen am Praxissitz (§ 269 BGB).

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