25.08.2026

Ist die Versteigerung des Haustiers nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die rechtlich gebotene Lösung?

Wenn sich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nach einer Trennung nicht über den Umgang mit dem gemeinsam angeschafften Haustier einigen kann, können die Regelungen der §§ 749ff BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung finden, mit der Folge, dass eine Versteigerung des Haustiers nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich und rechtlich geboten ist. Dabei ist allerdings eine Veräußerung an einen Dritten (§ 753 Abs. 1 S. 2 BGB) unstatthaft, weshalb das Tier zwischen den Teilhabern, also den Parteien, zu versteigern ist.

LG Koblenz v. 2.7.2025 - 6 S 174/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien führten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und begehren nach Trennung wechselseitig die Herausgabe einer Berner-Sennenhündin, Appenzeller, Australian Shepherd, den sie gemeinsam angeschafft hatten. Vor dem AG stritten die Parteien über die Frage, wer Eigentümer des Hundes ist, ob ein Herausgabeanspruch ggf. gegen Zahlung eines Betrages besteht und ob es eine Verpflichtung gibt, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen.

Das AG entschied, dass beide Miteigentümer des Hundes sind. Der Beklagte wurde verpflichtet, einer Verwaltungs- und Benutzungsordnung zuzustimmen. Nach dieser sollte der Beklagte die Hündin alle vier Wochen zur Wohnung der Klägerin bringen und zwei Wochen später wieder abholen.

Das LG hat die Entscheidung abgeändert und entschieden, dass der Hund zwischen den Parteien versteigert werden soll. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde eingelegt.

Die Gründe:
Das AG ist zu Recht von Miteigentum der Parteien ausgegangen und die Beweiswürdigung hierzu ist nicht zu beanstanden. Diese Miteigentümergemeinschaft ist durch das Aufhebungsverlangen der Klägerin beendet worden.

Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung besteht nicht. Die Regelung über Haushaltsgegenstände bei Ehegatten (§ 1361a BGB) findet keine Anwendung, denn die Parteien haben keine Ehe geschlossen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheitert an dem Fehlen einer Regelungslücke; dem Gesetzgeber ist bekannt, dass eine Vielzahl von nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht.

Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für die Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung, denn beide Parteien haben die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangt, so dass aus Rechtsgründen eine Zustimmung zu einer Nutzungsregelung nicht mehr in Betracht kommt. Es finden daher die Regelungen der §§ 749ff BGB zur Auflösung der Gemeinschaft Anwendung.

Hier kommt bei einem Hund eine "Teilung in Natur" nach § 752 BGB nicht in Betracht. Demgegenüber ist eine Versteigerung der Hündin nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich und rechtlich geboten. Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt und sind deshalb veräußerungsfähig.

In Abgrenzung zu der Entscheidung des LG Potsdam vom 10.7.2024 (Az. 7 S 68/23), welches den Verkauf als unzumutbar ansah, da dieser das immaterielle Interesse der Parteien unberücksichtigt ließe, ist Folgendes zu beachten: Auch ein hoher emotionaler Wert genügt nicht, um das Recht auf Teilung auszuschließen. Dabei ist allerdings eine Veräußerung an einen Dritten (§ 753 Abs. 1 S. 2 BGB) unstatthaft, weshalb die Hündin zwischen den Teilhabern, also den Parteien, zu versteigern ist. Es ist nicht von Belang, dass keiner der Parteien die Durchführung einer Versteigerung beantragt hat, da nach einem Aufhebungsverlangen die Rechtsfolgen kraft Gesetz eintreten und gem. § 753 Abs. 1 S. 1 BGB die Regelungen über den Pfandverkauf (§§ 1228ff BGB) Anwendung finden.

Die Aufhebung der Gemeinschaft und die Herbeiführung des Alleineigentums einer der Parteien liegt im Interesse der Parteien und auch der Hündin. Die Parteien sind heillos zerstritten, so dass davon auszugehen ist, dass bei einem Aufeinandertreffen der Parteien im Zusammenhang mit der Übergabe der Hündin diese die extremen Spannungen registrieren würde, was nicht dem Tierwohl entsprechen kann.

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