05.09.2022

Kein Anspruch auf Akteneinsicht aus DSGVO in Zivilverfahren

Die Partei eines Zivilverfahrens hat nach Abschluss des Rechtsstreits einen Anspruch auf Akteneinsicht und Zurverfügungstellung von Kopien unter den Voraussetzungen des § 299 ZPO; weiterführende Rechte kann sie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht herleiten.

OLG Köln v. 14.1.2022 - 7 VA 20/21
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller, der Kläger eines Zivilverfahrens war und seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragte beim Antragsgegner datenschutzrechtliche Auskünfte nach Art. 15 DSGVO. Weiterhin heißt es in seinem Schreiben: "Bitte stellen Sie mir außerdem kostenfrei eine Kopie meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, d.h. insbesondere der Verfahrensakte zum Rechtsstreit des eingangs genannten Aktenzeichens, postalisch zur Verfügung."

Der Antragsgegner erteilte die begehrten datenschutzrechtlichen Auskünfte, verwies den Antragsteller hinsichtlich der Einsicht in die Verfahrensakte jedoch darauf, sein Akteneinsichtsrecht unmittelbar beim verfahrensleitenden (Spruch-) Gericht geltend zu machen.

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er meint, ihm stehe ein Anspruch auf Übersendung einer kostenlosen Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu.

Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
In der Sache begehrt der Antragsteller Akteneinsicht in die Gerichtsakte eines Verfahrens, an dem er selbst als Partei beteiligt ist. Diese richtet sich nach § 299 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift können die Parteien die Prozessakten ihres laufenden Verfahrens einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Zuständig für die Abwicklung eines derartigen Begehrens ist die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Die Gerichtsverwaltung ist grundsätzlich nicht befugt, über das Akteneinsichtsgesuch einer Partei in einem laufenden Verfahren zu entscheiden.

Die Zuständigkeit der Gerichtsverwaltung beschränkt sich auf Akteneinsichtsgesuche Dritter, die am Verfahren nicht als Partei beteiligt sind und generell auf Akteneinsichtsgesuche außerhalb eines Verfahrens - also nach dessen Abschluss. Die Akteneinsicht richtet sich in diesen Fällen nach § 299 Abs. 2 ZPO. Sie ist aber nicht kostenlos. Dem Antragsteller steht daher ein Anspruch auf die ausdrücklich begehrte kostenlose Übersendung der Gerichtsakte gegen den Antragsgegner unter keinem Gesichtspunkt zu.

Ein derartiger Anspruch kann insbesondere nicht aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO hergeleitet werden. Die Vorschrift kann nicht herangezogen werden, um eine komplette Aktenübersendung oder Aktenkopie einer Gerichtsakte zu verlangen. Nach dieser Vorschrift ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nämlich nur verpflichtet, eine Kopie "der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bereits nachgekommen, indem er dem Antragsteller die verarbeiteten Stammdaten in Kopie übersandt hat.

Die Gerichtsakte enthält entgegen der Vorstellung des Antragstellers keineswegs ausschließlich und abschließend seine eigenen personenbezogenen Daten, sondern auch diejenigen seines Prozessgegners. Insoweit gehen die Regeln der ZPO über die Akteneinsicht vor.

Mehr zum Thema:

Kommentierung: Art. 15 DSGVO
II. Auskunftspflichten (Abs. 1 bis Abs. 4)
Kamlah in Plath (Hrsg.), DSGVO/BDSG, Kommentar, 3. Aufl.

Aufsatz:
Auskunftsansprüche der Betroffenen aus Art. 15 DS-GVO
Karl-Werner Dörr, MDR 2022, 605

Rechtsprechung:
Weite Auslegung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
LG Köln vom 24.6.2020 - 20 O 241/19
CR 2020, 659

Kommentierung: ZPO
§ 299 Akteneinsicht; Abschriften
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022

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