Kein Anspruch auf Beseitigung eines Grenzbaumes wegen dessen kleinklimatischer Bedeutung
AG Regensburg v. 7.8.2026 - 10 C 2075/25 WEG
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2017 Eigentümer eines Reihenmittelhauses. Die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, besitzt das angrenzende Grundstück. Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht eine über 60 Jahre alte Eiche mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm. Der Baum ist im Bebauungsplan als zu erhaltender Baumbestand ausgewiesen und steht unter entsprechendem Schutz.
Der Kläger macht geltend, dass die Eiche sein Grundstück erheblich beeinträchtige. Insbesondere führt er die Wurzeln des Baumes auf Schäden und Aufwölbungen an Terrasse, Balkon und Baumeinfassung zurück. Hinzu kämen erheblicher Laub- und Polleneintrag, allergische Hautreaktionen sowie ein vermehrtes Auftreten von Stinkwanzen in seinen Wohnräumen. Zugleich verschatte die Eiche die südlich gelegenen Räume.
Die Stadt R. erteilte dem Kläger eine Genehmigung zur Fällung der Eiche. Der Kläger verlangte von der Beklagten erfolglos die Zustimmung zur Fällung.
Das AG hat die auf Zustimmung zur Fällung gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 923 Abs. 2 BGB auf Beseitigung des Baumes hat, weil im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass der Baum nicht schlicht ein Baum ist, sondern ein zentraler Faktor der örtlichen klimatischen Bedingungen darstellt und im Rahmen des diesbezüglich zu berücksichtigenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses die berechtigten Interessen der Beklagten am Bestand des Baumes gegenüber den durchaus auch vorhandenen berechtigten Interessen des Klägers an dessen Beseitigung überwiegen.
Die Vorschrift des § 923 BGB besteht - mit Ausnahme von Anpassungen der Schreibweise - seit der ursprünglichen Fassung des BGB vom 15.9.1896. Für tatsächliche vorstellbare Interessenkonflikte sind nur wenige Regelungen geschaffen worden.
Zudem besteht heute grundsätzlich eine andere Bewertung eines Umweltschutzes, wie bereits die Ergänzung des Grundgesetzes in Art. 20a GG zeigt. Diese Einfügung erfolgte auch nicht aus Sentimentalität, sondern in der Erkenntnis, dass hiermit auch die Gesundheit der Menschen unmittelbar betroffen sein kann. Entsprechend ist in den Naturschutzgesetzen eine Grundlage auch für Baumschutz geschaffen worden. Auch hieraus ergibt sich, dass gerade wegen der Auswirkung auf das Klima (auch das Kleinklima) diesen Bäumen eine andere Wertigkeit zugemessen wird als Bäumen allgemein.
Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Baum für die kleinklimatischen Verhältnisse der Grundstücke von elementarer Bedeutung ist. Der Baum ist deutlich höher als die Gebäude, hat eine ausladende Krone und steht an der Südseite der Fassade. Damit sorgt der Baum im Sommer und insbesondere bei den sich häufenden und extremer werdenden Hitzeperioden (wie gerade jüngst) offenkundig dafür, dass sich die Wohnungen an der Südseite der Anwesen bei weitem nicht so aufheizen wie sie es täten, wenn lediglich kleine Zierbäumchen gepflanzt wären.
Hitzeschutz ist unter den aktuellen Verhältnissen relevanter Gesundheitsschutz. Soweit der Kläger hiergegen eigene gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat (allergische Hautreaktionen), hat er hierfür keinerlei Beweis angeboten.
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Der Kläger ist seit 2017 Eigentümer eines Reihenmittelhauses. Die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, besitzt das angrenzende Grundstück. Auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht eine über 60 Jahre alte Eiche mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm. Der Baum ist im Bebauungsplan als zu erhaltender Baumbestand ausgewiesen und steht unter entsprechendem Schutz.
Der Kläger macht geltend, dass die Eiche sein Grundstück erheblich beeinträchtige. Insbesondere führt er die Wurzeln des Baumes auf Schäden und Aufwölbungen an Terrasse, Balkon und Baumeinfassung zurück. Hinzu kämen erheblicher Laub- und Polleneintrag, allergische Hautreaktionen sowie ein vermehrtes Auftreten von Stinkwanzen in seinen Wohnräumen. Zugleich verschatte die Eiche die südlich gelegenen Räume.
Die Stadt R. erteilte dem Kläger eine Genehmigung zur Fällung der Eiche. Der Kläger verlangte von der Beklagten erfolglos die Zustimmung zur Fällung.
Das AG hat die auf Zustimmung zur Fällung gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klage hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 923 Abs. 2 BGB auf Beseitigung des Baumes hat, weil im konkreten Fall zu berücksichtigen ist, dass der Baum nicht schlicht ein Baum ist, sondern ein zentraler Faktor der örtlichen klimatischen Bedingungen darstellt und im Rahmen des diesbezüglich zu berücksichtigenden nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses die berechtigten Interessen der Beklagten am Bestand des Baumes gegenüber den durchaus auch vorhandenen berechtigten Interessen des Klägers an dessen Beseitigung überwiegen.
Die Vorschrift des § 923 BGB besteht - mit Ausnahme von Anpassungen der Schreibweise - seit der ursprünglichen Fassung des BGB vom 15.9.1896. Für tatsächliche vorstellbare Interessenkonflikte sind nur wenige Regelungen geschaffen worden.
Zudem besteht heute grundsätzlich eine andere Bewertung eines Umweltschutzes, wie bereits die Ergänzung des Grundgesetzes in Art. 20a GG zeigt. Diese Einfügung erfolgte auch nicht aus Sentimentalität, sondern in der Erkenntnis, dass hiermit auch die Gesundheit der Menschen unmittelbar betroffen sein kann. Entsprechend ist in den Naturschutzgesetzen eine Grundlage auch für Baumschutz geschaffen worden. Auch hieraus ergibt sich, dass gerade wegen der Auswirkung auf das Klima (auch das Kleinklima) diesen Bäumen eine andere Wertigkeit zugemessen wird als Bäumen allgemein.
Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Baum für die kleinklimatischen Verhältnisse der Grundstücke von elementarer Bedeutung ist. Der Baum ist deutlich höher als die Gebäude, hat eine ausladende Krone und steht an der Südseite der Fassade. Damit sorgt der Baum im Sommer und insbesondere bei den sich häufenden und extremer werdenden Hitzeperioden (wie gerade jüngst) offenkundig dafür, dass sich die Wohnungen an der Südseite der Anwesen bei weitem nicht so aufheizen wie sie es täten, wenn lediglich kleine Zierbäumchen gepflanzt wären.
Hitzeschutz ist unter den aktuellen Verhältnissen relevanter Gesundheitsschutz. Soweit der Kläger hiergegen eigene gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat (allergische Hautreaktionen), hat er hierfür keinerlei Beweis angeboten.
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