11.06.2026

Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gläubiger über den Schuldner eingeholten Schufa-Bonitätsauskunft

Eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners ist aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich. Der Gläubiger kann die entstandenen Kosten daher nicht im Wege des Verzugsschadensersatzes ersetzt verlangen.

BGH v. 11.6.2026 - VII ZR 93/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Die jeweilige Klagepartei in den beiden vorliegenden Verfahren erbrachte für den jeweiligen Beklagten Abfallentsorgungsleistungen.

In der Sache VII ZR 93/25 rechnete die Klägerin das fällige Entsorgungsentgelt für die Monate November und Dezember 2023 gegenüber dem Beklagten ab. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung des rückständigen Betrags von 39,27 € aufgefordert hatte, beauftragte sie einen Inkassodienstleister. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Schufa-Auskunft über die Bonität des Beklagten ein; die Kosten für diese Auskunft betrugen 1,35 €.

In der Sache VII ZR 96/25 stellte der Kläger dem Beklagten das vereinbarte Entsorgungsentgelt für 2024 in Rechnung und forderte ihn zur Zahlung der Halbjahresabschläge zum Zeitpunkt der Fälligkeit auf. Der Beklagte zahlte den zum 15.3.2024 geschuldeten Halbjahresabschlag i.H.v. 79,98 € nicht. Eine Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Die Klägerin beauftragte daraufhin mit dem Einzug der Forderung einen Inkassodienstleister, der nach ebenfalls vergeblich gebliebener Zahlungsaufforderung eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Beklagten einholte, für die Kosten i.H.v. 1,61 € anfielen.

AG und LG gaben den Klagen in beiden Verfahren jeweils bis auf die erstattet verlangten Kosten für die Bonitätsauskunft statt; hinsichtlich dieser Positionen wiesen sie die Klagen ab. Die Revisionen der Klageparteien, mit denen sie weiterhin die Verurteilung des jeweiligen Beklagten zur Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft von 1,35 € bzw. 1,61 € erstrebten, hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die jeweilige Klagepartei hat gegen den jeweiligen Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft gem. § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.

Als Verzugsschaden sind Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich ist die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (ex-ante-Sicht). Ob die ergriffene Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich generalisierender Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet wurden.

Nach diesen Grundsätzen war die Annahme des LG, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ging das LG davon aus, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen.

Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon - jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände - zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitzt eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung.

Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klageparteien die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, hat das LG für nicht dargelegt erachtet. Diese Bewertung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
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