18.03.2026

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution nach Anerkenntnis

Haben ehemalige Mieter Schäden in der Wohnung dem Grunde nach anerkannt und hat der Vermieter entsprechende Kostenvoranschläge zur Höhe der Schäden eingereicht, ohne dass die Höhe der Angebote bestritten wurden, kann von einem Anerkenntnis ausgegangen werden. Dies wirkt sich dementsprechend auf den Rückzahlungsanspruch der Mietkaution aus.

AG Rheine v. 4.12.2025 - 14 C 194/24
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren Mieter der Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses durch Auszug am 14.12.2023 verlangten die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung einer Mietsicherheit i.H.v. 2.220 €. Die Beklagte verweigerte diese unter Berufung auf Schäden an der Mietsache und erklärte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Sie machte insbesondere geltend: Beschädigung der Duschwanne (1.695,90 €), beschädigte Fliesen im Bad (552,48 €), Schäden an Türen und Zargen (396,87 €), Defekt des Türschlosses im Gäste-WC (82,71 €) sowie Beschädigungen am Terrassenfensterelement durch Bohrlöcher.

Nach zunächst streitiger Auseinandersetzung über Haftung und Schadenshöhe erklärten die Kläger am 28.7.2025 die grundsätzliche Eintrittspflicht ihrer Haftpflichtversicherung für einzelne Positionen und forderten die Beklagte zur Bezifferung auf. Diese legte Angebote und eine Rechnung über insgesamt 2.727,96 e vor. Eine weitere Reaktion der Kläger erfolgte nicht.

Hinsichtlich der Schäden am Terrassenfenster bestritten die Kläger einen ersatzfähigen Schaden, da mit den Nachmietern die Übernahme entsprechender Einbauten vereinbart worden sei. Zudem sei ein vollständiger Austausch nicht erforderlich, da eine kostengünstigere Reparatur möglich sei.

Das AG hat die Klage auf Rückzahlung der Mietsicherheit abgewiesen.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, da dieser Anspruch durch die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen erloschen ist.

Nachdem die Kläger die Schäden an der Klingelplatte, der Badewanne, der Fliese im Bad und an den Türen und Zargen dem Grunde nach anerkannt haben und die Beklagte entsprechende Kostenvoranschläge zur Höhe der Schäden eingereicht hat, ohne dass die Kläger die Höhe der Angebote bestritten haben, konnte von einem Anerkenntnis ausgegangen werden. Aber selbst, wenn man nur von einem Anerkenntnis dem Grunde nach ausgehen würde und die Höhe weiterhin für bestritten ansehen würde, wäre die Klage unbegründet, weil der Beklagten noch ein weiterer Schadensersatzanspruch hinsichtlich der beschädigten Terrassentür i.H.v. 1.450 € netto zusteht.

Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Kläger durch die Bohrungen in der Terrassentür eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung geschaffen und damit einen Schaden verursacht hatten. Nach den Angaben des Sachverständigen müsse die Tür zwar nicht ausgetauscht, sondern könne saniert werden, wobei allerdings Kosten i.H.v. 1.450 € netto entstehen würden. Die Kläger konnten nicht mit Erfolg einwenden, dass diese Kosten von den Nachmietern zu tragen seien, weil diese insoweit die Renovierungsverpflichtung übernommen hätten. Eine solche Verpflichtung war nicht in der Vereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll zu erkennen. Diese war vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Nachmieter lediglich die Plissees und das Fliegenschutzgitter von den Klägern übernehmen wollten nebst der Verpflichtung, diese Teile bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen, falls der Vermieter dies verlangen sollte. Eine Übernahme der Haftung für Beschädigungen, die durch die Vormieter verursacht worden waren, waren davon aber nicht erfasst.

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