16.09.2026

Kein Anspruch aus der Unfallversicherung bei fehlgeschlagenem Suizidversuch

Verletzt sich der Versicherungsnehmer bei einem ernsthaften Suizidversuch, fehlt es an der nach § 1 AUB vorausgesetzten "unfreiwilligen" Gesundheitsschädigung, weil der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Tötungsvorsatzes ist. Der Fehlschlag des Suizids und eine hiervon nur unwesentlich abweichende Kausalität (z.B. Reißen des Seils, Sturz auf den Boden) begründen keinen Unfall i.S.d. AUB.

OLG Hamm v. 9.4.2026 - 6 U 83/25
Der Sachverhalt:
Der an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leidende Kläger hatte am 24.5.2022 versucht, sich durch Strangulation zu töten. Er hatte sich ein dünnes Seil um den Hals gelegt und es am Balkongeländer seiner Wohnung im 2. Stock befestigt. Dann sprang er. Das Seil riss, der Kläger stürzte zu Boden und erlitt ein Polytrauma mit zahlreichen Frakturen.

Den Unfall meldete der Kläger Anfang Juni 2022 seiner privaten Unfallversicherung, der Beklagten. Er übersandte eine ausgefüllte Unfallanzeige. Mit Schreiben vom 28.6.2022 lehnte die Beklagte Leistungen wegen suizidaler Absicht ab. Beim Kläger wurde Pflegegrad 3 und ein GdB von 100 festgestellt. Er verlangte Invaliditätsleistungen und weitere Zahlungen (u.a. Reha-Leistungen, RA-Kosten). Dabei berief er sich auf § 178 Abs. 2 S. 2 VVG. Schließlich habe er die konkreten Verletzungen nicht herbeiführen wollen, sondern allein den Tod durch Strangulation. Die Beklagte hielt die Bodenverletzungen für eine unwesentliche Abweichung vom beabsichtigten Kausalverlauf.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es liege kein Unfall vor, die Gesundheitsbeeinträchtigung sei freiwillig erlitten. Schwere Verletzungen seien beim fehlgeschlagenen Suizid notwendiges Durchgangsstadium. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers, der insbesondere eine fehlerhafte Anwendung der Vermutung der Unfreiwilligkeit, eine unzutreffende Bewertung des Kausalverlaufs und eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügte.

Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem Unfallversicherungsvertrag nach § 1, 3 AUB 2014 zu.

Ein Unfall setzt eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis voraus. Unfreiwilligkeit fehlt, wenn der Versicherte die Gesundheitsschädigung will oder sie zumindest billigend in Kauf nimmt. Sie kann zwar auch bei bewusst gefährlichem Handeln vorliegen, nicht aber, wenn gerade schwere Verletzungen herbeigeführt werden sollen.

Der Kläger hatte sich unstreitig in Suizidabsicht mit einem dünnen Seil um den Hals vom Balkon gestürzt. In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob bei ernsthaftem Suizidversuch Verletzungen als unfreiwillig anzusehen sind. Ein Teil der Literatur verneint regelmäßig Verletzungsvorsatz und bejaht etwa Krankenversicherungsschutz für Heilbehandlungskosten. Demgegenüber stellt die Gegenauffassung darauf ab, dass bei jedem ernsthaften Suizidversuch der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Tötungsvorsatzes ist.

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung: Wer sich ernsthaft töten will, will damit zwangsläufig erhebliche Körperverletzungen herbeiführen. Der Tod ist ohne schwere Verletzung nicht denkbar. Der Fehlschlag des Suizids ändert an der Freiwilligkeit der Gesundheitsschädigung nichts. Unerheblich ist, ob der Suizident sich über Art und Dauer der Verletzungen Gedanken macht.

Dass die Verletzungen hier nicht durch Strangulation, sondern durch Reißen des Seils und Aufprall auf den Boden entstanden waren, führte zu keiner anderen Bewertung. Wer sich in dieser Weise das Leben nehmen will, nimmt jede tödliche Verletzung billigend in Kauf. Das Reißen des Seils stellte lediglich eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar. Die eingetretenen Verletzungen lagen nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Einer Anhörung des Klägers zu seinen Vorstellungen bedurfte es daher nicht.

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