Kein Aufwendungsersatz für Luxus‑Zimmerupgrade ohne Fristsetzung und bei Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
LG Köln v. 5.6.2026 - 14 O 129/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte über einen Online-Reisevermittler bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten für sich, seine Ehefrau und den zweijährigen Sohn vom 27.3. bis 10.04.2023 (Gesamtpreis 10.669 €) gebucht. Inbegriffen waren Hotel (Juniorsuite mit Meerblick), Zugang zur "Lounge" sowie Vollverpflegung.
Am 4.3.2023 erhielt der Kläger die finalen Reiseunterlagen mit Voucher und AGB-Hinweis auf die Pflicht zur Mängelanzeige. Vor Ort verweigerte das Hotel trotz Voucher den Check-in, da keine Reservierung vorlag. Der Reiseleiter der Beklagten organisierte ein Ersatz-Hotel, das ca. 4 km entfernt lag. Zimmerkategorie "Suite with Swim-up room". Auf Wunsch des Klägers gewährte das Hotel - ohne Genehmigung der Beklagten - ein Upgrade auf ein Zimmer mit Meerblick gegen Aufpreis von 11.210 €), den der Kläger zahlte.
Der Kläger mietete für einen Tauch-/Schnorchelausflug ein Boot (191,07 €). Die Ehefrau trat ihre Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude an ihn ab. Der Kläger sah in der Hoteländerung und der geringeren Qualität des Ersatzhotels (kein Hausriff, keine Kinderbetreuung, keine Lounge, geringerer Zimmerstandard) einen erheblichen Reisemangel, verlangte 45 % Minderung (4.801,05 €), Ersatz des Upgrade-Aufpreises (11.210,31 €), der Bootskosten (191,07 €) sowie 4.800 € Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Beklagte zahlte 1.950 € und wies weitere Ansprüche zurück.
Die Beklagte hielt das Ersatzhotel für mindestens gleichwertig, bestritt u.a. fehlenden Meerblick sowie Hausriff, verwies auf ein günstigeres Meerblickzimmer ("Family Pool view & Sea view") und meinte, das eigenmächtige Upgrade auf eine "Royal Suite" sei nicht ersatzfähig. Ansprüche würden zudem an fehlender bzw. unzureichender Mängelanzeige und Fristsetzung scheitern. Jedenfalls gehe der Anspruch nicht über die gezahlten 1.950 € hinaus.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Minderungsanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 651m Abs. 2 S. 1, 651i, 651a BGB i.H.v. 4.660,47 €.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten abweicht und der Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Der Kläger hatte die Mängel gegenüber dem Reiseleiter angezeigt. Vorliegend bestanden mehrere, nicht nur unerhebliche Mängel: Unterbringung in einem anderen Hotel als dem zugesicherten (Juniorsuite mit Meerblick), fehlendes Hausriff und damit keine bequeme Tauchmöglichkeit, deutlich geringere Kinderfreundlichkeit (u.a. kein Babysitter-Service, reduzierte Ausstattung), fehlender Zugang zur "Lounge" sowie fehlender Meerblick der Ersatzunterkunft. Unter Berücksichtigung auch der "Schocksituation" beim verweigerten Check-in war eine Gesamtreisepreisminderung von 60 % des Reisepreises (10.669 €) angemessen, mithin 6.419,40 €. Nach Anrechnung von 1.758,93 € der vorgerichtlich gezahlten 1.950 € verblieben 4.660,47 €.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651n Abs. 2 BGB i.H.v. 2.623,88 €. Die anspruchsbegründenden Reisemängel und deren Zurechenbarkeit zur Beklagten standen fest und stellten eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Eine bestimmte Minderungsquote ist für § 651n Abs. 2 BGB nicht erforderlich, die erreichte Quote von 60 % indizierte die Erheblichkeit lediglich. Unter einzelfallbezogener Bemessung orientierte sich das Gericht hier am Tagesreisepreis pro Person (254,74 €) und setzte für den ersten Tag 100 %, für die Tage zwei bis acht 45 % und für die restlichen Tage 20 % an. Dies jeweils für Kläger und Ehefrau, was insgesamt 2.623,88 € ergab.
Der Anspruch auf Erstattung der Bootsfahrt von 191,07 € war durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten erfüllt worden. Ein weiterer Anspruch bestand nicht. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Zimmerupgrades folgte weder aus § 651k Abs. 2 BGB noch aus § 651n Abs. 1 BGB. Es fehlte bereits an einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfe. Zudem waren die Upgrade-Kosten nicht "erforderlich", da sie den gesamten Reisepreis überstiegen und in keinem Verhältnis zum Mangel "fehlender Meerblick" standen. Selbst als Schaden i.S.d. § 651n Abs. 1 BGB wären sie wegen Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadensminderungspflicht, Mitverschulden) nicht ersatzfähig. Der Kläger erhält vorgerichtliche Anwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert von 9.234,35 €, mithin 973,66 €.
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Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1165
enthalten im
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Justiz NRW
Der Kläger hatte über einen Online-Reisevermittler bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten für sich, seine Ehefrau und den zweijährigen Sohn vom 27.3. bis 10.04.2023 (Gesamtpreis 10.669 €) gebucht. Inbegriffen waren Hotel (Juniorsuite mit Meerblick), Zugang zur "Lounge" sowie Vollverpflegung.
Am 4.3.2023 erhielt der Kläger die finalen Reiseunterlagen mit Voucher und AGB-Hinweis auf die Pflicht zur Mängelanzeige. Vor Ort verweigerte das Hotel trotz Voucher den Check-in, da keine Reservierung vorlag. Der Reiseleiter der Beklagten organisierte ein Ersatz-Hotel, das ca. 4 km entfernt lag. Zimmerkategorie "Suite with Swim-up room". Auf Wunsch des Klägers gewährte das Hotel - ohne Genehmigung der Beklagten - ein Upgrade auf ein Zimmer mit Meerblick gegen Aufpreis von 11.210 €), den der Kläger zahlte.
Der Kläger mietete für einen Tauch-/Schnorchelausflug ein Boot (191,07 €). Die Ehefrau trat ihre Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude an ihn ab. Der Kläger sah in der Hoteländerung und der geringeren Qualität des Ersatzhotels (kein Hausriff, keine Kinderbetreuung, keine Lounge, geringerer Zimmerstandard) einen erheblichen Reisemangel, verlangte 45 % Minderung (4.801,05 €), Ersatz des Upgrade-Aufpreises (11.210,31 €), der Bootskosten (191,07 €) sowie 4.800 € Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Beklagte zahlte 1.950 € und wies weitere Ansprüche zurück.
Die Beklagte hielt das Ersatzhotel für mindestens gleichwertig, bestritt u.a. fehlenden Meerblick sowie Hausriff, verwies auf ein günstigeres Meerblickzimmer ("Family Pool view & Sea view") und meinte, das eigenmächtige Upgrade auf eine "Royal Suite" sei nicht ersatzfähig. Ansprüche würden zudem an fehlender bzw. unzureichender Mängelanzeige und Fristsetzung scheitern. Jedenfalls gehe der Anspruch nicht über die gezahlten 1.950 € hinaus.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Minderungsanspruch aus §§ 346 Abs. 1, 651m Abs. 2 S. 1, 651i, 651a BGB i.H.v. 4.660,47 €.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten abweicht und der Nutzen der Reise beeinträchtigt wird. Der Kläger hatte die Mängel gegenüber dem Reiseleiter angezeigt. Vorliegend bestanden mehrere, nicht nur unerhebliche Mängel: Unterbringung in einem anderen Hotel als dem zugesicherten (Juniorsuite mit Meerblick), fehlendes Hausriff und damit keine bequeme Tauchmöglichkeit, deutlich geringere Kinderfreundlichkeit (u.a. kein Babysitter-Service, reduzierte Ausstattung), fehlender Zugang zur "Lounge" sowie fehlender Meerblick der Ersatzunterkunft. Unter Berücksichtigung auch der "Schocksituation" beim verweigerten Check-in war eine Gesamtreisepreisminderung von 60 % des Reisepreises (10.669 €) angemessen, mithin 6.419,40 €. Nach Anrechnung von 1.758,93 € der vorgerichtlich gezahlten 1.950 € verblieben 4.660,47 €.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651n Abs. 2 BGB i.H.v. 2.623,88 €. Die anspruchsbegründenden Reisemängel und deren Zurechenbarkeit zur Beklagten standen fest und stellten eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Eine bestimmte Minderungsquote ist für § 651n Abs. 2 BGB nicht erforderlich, die erreichte Quote von 60 % indizierte die Erheblichkeit lediglich. Unter einzelfallbezogener Bemessung orientierte sich das Gericht hier am Tagesreisepreis pro Person (254,74 €) und setzte für den ersten Tag 100 %, für die Tage zwei bis acht 45 % und für die restlichen Tage 20 % an. Dies jeweils für Kläger und Ehefrau, was insgesamt 2.623,88 € ergab.
Der Anspruch auf Erstattung der Bootsfahrt von 191,07 € war durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten erfüllt worden. Ein weiterer Anspruch bestand nicht. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Zimmerupgrades folgte weder aus § 651k Abs. 2 BGB noch aus § 651n Abs. 1 BGB. Es fehlte bereits an einer angemessenen Fristsetzung zur Abhilfe. Zudem waren die Upgrade-Kosten nicht "erforderlich", da sie den gesamten Reisepreis überstiegen und in keinem Verhältnis zum Mangel "fehlender Meerblick" standen. Selbst als Schaden i.S.d. § 651n Abs. 1 BGB wären sie wegen Verstoßes gegen § 254 BGB (Schadensminderungspflicht, Mitverschulden) nicht ersatzfähig. Der Kläger erhält vorgerichtliche Anwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert von 9.234,35 €, mithin 973,66 €.
Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1165
enthalten im
Aktionsmodul Zivilrecht
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