Kein Bleiberecht für Ex-Partner in gekündigter Mietwohnung
OLG Zweibrücken v. 5.8.2026 - 4 U 38/26
Der Sachverhalt:
Die klagende Vermieterin verlangte von dem beklagten Ex-Partner ihrer Mieterin die Herausgabe einer Wohnung und Schadensersatz. Der Beklagte wandte hiergegen ein, zwar habe seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mieterin gewesen sei, die Wohnung gekündigt. Dennoch habe er sich in dieser Wohnung weiter aufhalten dürfen. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtswidrig gewesen und die Klägerin müsse ihm zudem als Schadensersatz alle Kosten seines Auszuges bezahlen.
Das LG gab der Klage statt; der Beklagte habe an der streitgegenständlichen Wohnung keinerlei Besitzrecht. Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit der Berufung. Das OLG wies den Beklagten mit vorliegendem Beschluss darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm er seine Berufung zurück.
Die Gründe:
Die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten war Mieterin der Wohnung und damit im Verhältnis zur Klägerin allein zum Besitz berechtigt. Nach dem Auszug der Ex-Partnerin und der daraufhin erfolgten Kündigung durch sie ist auch kein Raum für ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten, zumal dieser vor dem Auszug der Ex-Partnerin mehrfach gegenüber ihr gewalttätig geworden ist. Allein durch den Verbleib in den Räumen hat sich der Beklagte kein Besitzrecht verschafft. Denn durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten als vertragsfremde Person kann unter keinem Gesichtspunkt - insbesondere auch nicht durch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses - ein Besitzrecht des Beklagten gegenüber der Klägerin oder gar ein eigenes Mietverhältnis mit dem Beklagten entstehen.
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OLG Zweibrücken PM vom 3.9.2026
Die klagende Vermieterin verlangte von dem beklagten Ex-Partner ihrer Mieterin die Herausgabe einer Wohnung und Schadensersatz. Der Beklagte wandte hiergegen ein, zwar habe seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mieterin gewesen sei, die Wohnung gekündigt. Dennoch habe er sich in dieser Wohnung weiter aufhalten dürfen. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtswidrig gewesen und die Klägerin müsse ihm zudem als Schadensersatz alle Kosten seines Auszuges bezahlen.
Das LG gab der Klage statt; der Beklagte habe an der streitgegenständlichen Wohnung keinerlei Besitzrecht. Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit der Berufung. Das OLG wies den Beklagten mit vorliegendem Beschluss darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm er seine Berufung zurück.
Die Gründe:
Die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten war Mieterin der Wohnung und damit im Verhältnis zur Klägerin allein zum Besitz berechtigt. Nach dem Auszug der Ex-Partnerin und der daraufhin erfolgten Kündigung durch sie ist auch kein Raum für ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten, zumal dieser vor dem Auszug der Ex-Partnerin mehrfach gegenüber ihr gewalttätig geworden ist. Allein durch den Verbleib in den Räumen hat sich der Beklagte kein Besitzrecht verschafft. Denn durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten als vertragsfremde Person kann unter keinem Gesichtspunkt - insbesondere auch nicht durch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses - ein Besitzrecht des Beklagten gegenüber der Klägerin oder gar ein eigenes Mietverhältnis mit dem Beklagten entstehen.
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