18.11.2025

Kein einheitlicher Vertrag von Garage und Wohnung

Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen wurde. Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, wenn es getrennte Verträge mit unterschiedlichen Kündigungsregelungen gibt und im Garagenmietvertrag klargestellt wurde, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag nicht gewollt ist.

AG Hamburg v. 7.11.2025 - 49 C 174/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte im August 2016 zusammen mit ihrem Ehemann eine Wohnung samt Garagenstellplatz vom Kläger angemietet. Der Mietzins des Stellplatzes belief sich auf monatlich 110 €. Gem. Ziff. 5. des Vertrages ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Zweimonatsfrist zu kündigen, die am 3. Werktag des Vormonats dem anderen Teil zugehen muss. Schließlich regelt Ziff. 11. des Garagenmietvertrages, dass für den Fall, dass zudem ein Wohnraummietverhältnis besteht oder ein solches später begründet wird, vereinbart wird, dass beide Vertragsverhältnisse voneinander unabhängig sind.

Der Garagenmietvertrag wurde von der Beklagten mieterseitig allein unterschrieben, obwohl im Kopf des Mietvertrages auch ihr Mann mit aufgeführt gewesen war. Unter der maschinenschriftlich eingefügten Angabe beider Namen nebst Adresse wurde handschriftlich der Name der Beklagten mit der entsprechenden Adresse eingetragen.

Nach einer Abmahnung wegen Zahlungsverzuges bezüglich der Januar-Miete vom 18.3.2025 kündigte der Kläger das Mietverhältnis hinsichtlich der Garage fristgerecht zum 31.3.2025 mit Schreiben vom 21.1.2025. Im Übrigen wurde eine nochmalige Kündigung mit Einschreiben vom 10.7.2025 gegenüber beiden Eheleuten ausgesprochen. Der Kläger war der Ansicht, dass getrennte Mietverhältnisse bestünden und insoweit eine gesonderte Herausgabe geltend gemacht werden könnte. Mieterin sei im Übrigen allein die Beklagte.

Die Beklagte war der Auffassung, dass die erste Kündigung unwirksam gewesen sei, da auch ihr Ehemann Mieter geworden sei. Im Übrigen handele es sich um ein einheitliches Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz. Sie verweigerte die Räumung und Herausgabe der Garage.

Das AG gab der Klage vollumfänglich statt.

Die Gründe:
Allein die Beklagte war Mieterin des Garagenstellplatzes geworden. Wird ein Mietvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde zwei Mieter ausweist, nur von einem Mieter unterschrieben, verbietet sich der rechtliche Schluss auf ein Vertreterhandeln des die Unterschrift leistenden Mieters, wenn es nach den Umständen des Sachverhalts ebenso plausibel ist, dass die Einholung der zweiten Unterschrift schlicht vergessen worden ist (LG Saarbrücken, Urt. v. 11.12.2015 - 10 S 112/15). Hier erschien schon nach dem Kopf des Mietvertrages zweifelhaft, ob auch der Ehemann Mieter werden sollte, da allein die Beklagte handschriftlich als Mieterin eingetragen worden war, auch wenn die gegenteilige maschinenschriftliche Eintragung nicht ausdrücklich durchgestrichen wurde. In jedem Fall war der Vertrag nur von der Beklagten unterschrieben worden, so dass sie im Zweifel alleinige Mieterin geworden war.

Der Mietvertrag ist auch wirksam vom Kläger gekündigt worden. Kündigungsgründe bedurfte es insoweit nicht. Eine Einschränkung des Kündigungsschutzes besteht nach § 573 ff. BGB für die ordentliche Kündigung insoweit allein im Wohnraummietrecht. Garagen oder Stellplätze werden hier nicht erfasst.

Es handelte sich auch nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, bei dem das Erfordernis einer einheitlichen Kündigung anzunehmen wäre, da es sich schon dem äußeren Anschein nach um getrennte Verträge handelte. Hinzu kam, dass die Kündigungsregelungen in beiden Verträgen unterschiedlich waren. Auch ergab sich aus Ziff. 11 des Garagenmietvertrages, dass eine Einheit mit dem Wohnraummietvertrag gerade nicht gewollt gewesen war. Hiernach bestand ein vom Bestand des Wohnraummietvertrages unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über den Stellplatz bzw. die Garage.

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