31.05.2023

Kein Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe für die weitere Ehefrau eines Flüchtlings

Hat ein anerkannter Flüchtling in seinem Herkunftsstaat mehrere Frauen geheiratet, kann nur eine der Ehefrauen den von ihrem Ehemann abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz erhalten.

OVG Berlin-Brandenburg v. 17.5.2023 - OVG 3 B 24/22
Der Sachverhalt:
Familienflüchtlingsschutz wird der Ehegattin oder dem Ehegatten eines Flüchtlings unter bestimmten Bedingungen "automatisch" gewährt, ohne dass der Ehegatte in seiner eigenen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen muss.

Hat jedoch ein anerkannter Flüchtling in seinem Herkunftsstaat mehrere Frauen geheiratet, kann nur eine der Ehefrauen den von ihrem Ehemann abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz erhalten, entschied das OVG. Es bestätigte in einem Berufungsverfahren eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum sog. Familienflüchtlingsschutz und hob das anderslautende erstinstanzliche Urteil auf. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gründe:
Dies ergibt sich sowohl aus dem deutschen Recht als auch aus dem Recht der Europäischen Union. Die weitere Ehefrau hat in einem solchen Fall lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren eigenen Asylantrag individuell prüft. Dies hatte hier (nur) zu der Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt, was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

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OVG Berlin-Brandenburg PM Nr. 11 vom 19.5.2023
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