10.06.2026

Kein Kontrahierungszwang für Privatschule bei erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten

Grundsätzlich kann das Interesse einer privaten Schule es rechtfertigen, sich von einem Schüler zu trennen. Ein Kontrahierungszwang ist nur anzunehmen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Schulvertrages willkürlich wäre. Erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten des Schülers und das bewusste Verstreichenlassen der Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr können die Trennung von einem Schüler rechtfertigen.

OLG Frankfurt a.M. v. 11.3.2026 - 4 U 133/25
Der Sachverhalt:
Die 17 Jahre alte Klägerin besucht seit der 1. Klasse - mit kurzen Unterbrechungen - die von der Beklagten betriebene englischsprachige Privatschule. Für jedes Schuljahr musste ein separater Schulvertrag mit jeweils einjähriger Laufzeit abgeschlossen werden. Am Ende der 12. Klasse besteht die Möglichkeit, als Abschluss das IB (International Baccalaureat) abzulegen. Fristbewehrte Anfragen der Schule vom Frühjahr 2025, ob ein neuer Schulvertrag für das folgende, 12. Schuljahr geschlossen werden sollte, beantworteten die Eltern der Klägerin nicht. Die Klägerin hatte neben entschuldigten Fehlzeiten weitere erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten. Am 1.7.2025 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerin mit, dass diese nicht zum neuen Schuljahr aufgenommen werde. Nachprüfungen im Sommer erlaubte die Beklagte, um der Klägerin den Besuch der 12. Klasse an einer anderen Schule zu ermöglichen.

Am 1.8.2025 begann offiziell das neue Schuljahr bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 20.8.2025, wenige Tage vor Unterrichtsbeginn, teilten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals verbindlich mit, dass die Klägerin die Schule weiterhin besuchen wolle. Mit E-Mail vom 23.8.2025 lehnte die Beklagte den Vertragsschluss ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 5.9.2025 im Eilverfahren, die Beklagte zu verpflichten, sie weiter zu unterrichten. Diesem Antrag gab das LG statt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Es besteht kein Kontrahierungszwang der Beklagten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Privatautonomie darf ein Kontrahierungszwang nicht vorschnell angenommen werden. Ein erzwingbares Gebot zum Vertragsschluss kann sich jedoch - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - u.a. ergeben, wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre. Dabei ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich.

Zu berücksichtigen ist hier, dass der Schulvertrag von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht weiter zu unterrichten, überschreitet nicht die Schwelle zur Willkür. Vielmehr ist es schon im Hinblick auf die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten der Klägerin nachvollziehbar, dass die Beklagte sie nicht weiter beschulen will. Neben dem mit Fehlzeiten verbundenen erhöhten Organisationsaufwand der Beklagten, die bemüht ist, die unterrichtete Klasse möglichst auf einem einheitlichen Leistungsstand zu halten, ergeben sich aus dem unentschuldigten Fehlen auch Zweifel an der Lernbereitschaft der Schülerin. Das sehr zögerliche Verhalten der Eltern, die die Fristen für die verbindliche Anmeldung für das kommende Schuljahr bewusst verstreichen ließen, rechtfertigt ebenfalls die Entscheidung der Beklagten. Gegen die Annahme der Willkür spricht schließlich auch, dass die Beklagte der Klägerin noch Nachprüfungen im Sommer ermöglicht. Dies dokumentiert ein grundsätzlich fortbestehendes Wohlwollen.

Schließlich fehlt es wegen einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund. Zwischen der Ablehnung der Beklagten, einer neuen Schulvertrag zu schließen, und dem Eilantrag lagen 66 Tage.

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