Kein Nachweis der Testierunfähigkeit trotz entsprechender sachverständiger Beurteilung
LG Stuttgart v. 29.9.2026 - 7 O 176/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von den Beklagten als Erben ihrer Großmutter 25.354,45 € aus einem Geldvermächtnis. Die Erblasserin hatte ihre beiden Kinder, die Beklagten, 1991 als Erben eingesetzt. Nach neurologischen Beschwerden wurde sie 2023 zuletzt in Pflegegrad 4 eingestuft. Ende Januar 2024 wurde sie wegen infizierter Druckgeschwüre operiert. Ihr Hausarzt bescheinigte ihr Testierfähigkeit.
Am 13.2.2024 errichtete die Erblasserin zu Hause ein notarielles Testament. Sie setzte erneut die Beklagten als Erben ein und vermachte ihren beiden Enkelinnen jeweils die Hälfte des Guthabens auf einem bestimmten Sparbuch. Der Notar hielt sie für testierfähig. Beim Erbfall betrug das Guthaben 50.708,91 €. Die Klägerin nahm das Vermächtnis an, eine Zahlung blieb aus. Streitgegenstand war allein das Geldvermächtnis.
Die Klägerin hielt die Erblasserin trotz körperlicher Einschränkungen für geistig klar und entscheidungsfähig. Die Zuwendung sei länger geplant gewesen. Eine Einflussnahme ihrer Mutter, der Beklagten zu 2), hat sie bestritten. Unter Berufung auf ein Privatgutachten hat sie das gerichtlich eingeholte Gutachten angegriffen. Demnach sei eine Demenz nicht gesichert diagnostiziert worden Vielmehr belegten die Befunde keine fehlende Einsichts- oder Willensbildungsfähigkeit am Tag der Beurkundung.
Der Beklagte zu 1) hielt die Erblasserin wegen fortschreitender kognitiver Beeinträchtigungen für testierunfähig. Er verwies insofern auf ärztliche Unterlagen, Pflegegutachten und Nachrichten der Beklagten zu 2). Das hausärztliche Attest und die Einschätzung des Notars seien nicht aussagekräftig. Zudem vermutete er eine Einflussnahme der Beklagten zu 2). Diese hielt das Testament für wirksam und war zur Vermächtniserfüllung bereit, beantragte wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme und der Weigerung des Beklagten zu 1) aber ebenfalls Klageabweisung.
Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 25.354,45 € aus § 2174 BGB i.V.m. § 4 des notariellen Testaments vom 13.2.2024 und §§ 1967 Abs. 2, 2058 BGB zu.
Der Einwand des Beklagten zu 1), die Erblasserin sei am 13.2.2024 testierunfähig gewesen, war nicht bewiesen. Das Gericht hat sich aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung, der Zeugenaussagen und der sachverständigen Begutachtung nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB bei Errichtung des Testaments vorlagen. Die Feststellung der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung und deren Auswirkungen auf die testamentarische Einsichts- oder Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen sind. Die Feststellung einer Erkrankung oder eines erheblichen Pflegebedarfs ersetzt diese auf die maßgeblichen geistigen Fähigkeiten bezogene Prüfung nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt im Zivilprozess derjenige, der daraus die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung herleitet - hier der Beklagte zu 1). Die bloße Feststellung, eine Testierunfähigkeit sei wahrscheinlicher als die Testierfähigkeit, genügt dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO nicht. Die Testierfähigkeit wird unabhängig von der Schwierigkeit des Testaments beurteilt. Entscheidend ist, ob die Erblasserin dessen wesentliche Folgen verstand und frei entscheiden konnte. Gutachten, Krankenakten und Zeugenaussagen sind kritisch zu würdigen. Trotz erheblicher Beeinträchtigungen ließ sich hier eine Testierunfähigkeit am 13.2.2024 nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.
Auch ergänzte Gutachten der Sachverständigen vermittelten dem Gericht nicht die notwendige Überzeugung einer bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestehenden Testierunfähigkeit. Die Testierfähigkeit verlangt nicht, dass der Erblasser eine anspruchsvolle erbrechtliche Gestaltung ohne Beratung entwickeln oder in sämtlichen juristischen Einzelheiten durchdringen kann. Der juristische Wortlaut eines notariellen Testaments ist nicht mit einer vom Erblasser selbst zu erbringenden geistigen Leistung gleichzusetzen. Maßgeblich sind das Verständnis der wesentlichen Regelungen und ihrer Folgen sowie die Fähigkeit zu einer eigenen Entscheidung.
Eine weitere Vernehmung oder Begutachtung war auf der Grundlage der getroffenen Würdigung nicht erforderlich. Ein weiteres Gutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht allein deshalb einzuholen, weil das Gericht der mit Bestimmtheit vertretenen Schlussfolgerung des Sachverständigen nach Würdigung sämtlicher Umstände nicht folgt. Entscheidend ist, ob nach der Erörterung des Gutachtens noch konkreter, entscheidungserheblicher fachlicher Klärungsbedarf besteht. Die Aufgabe, erhebliche fachliche Widersprüche aufzuklären, bleibt von der freien Beweiswürdigung unberührt. Sie begründet aber keine Verpflichtung, jede nicht entscheidungserhebliche Alternative der Krankheitsursache abschließend zu bestimmen.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Klägerin verlangte von den Beklagten als Erben ihrer Großmutter 25.354,45 € aus einem Geldvermächtnis. Die Erblasserin hatte ihre beiden Kinder, die Beklagten, 1991 als Erben eingesetzt. Nach neurologischen Beschwerden wurde sie 2023 zuletzt in Pflegegrad 4 eingestuft. Ende Januar 2024 wurde sie wegen infizierter Druckgeschwüre operiert. Ihr Hausarzt bescheinigte ihr Testierfähigkeit.
Am 13.2.2024 errichtete die Erblasserin zu Hause ein notarielles Testament. Sie setzte erneut die Beklagten als Erben ein und vermachte ihren beiden Enkelinnen jeweils die Hälfte des Guthabens auf einem bestimmten Sparbuch. Der Notar hielt sie für testierfähig. Beim Erbfall betrug das Guthaben 50.708,91 €. Die Klägerin nahm das Vermächtnis an, eine Zahlung blieb aus. Streitgegenstand war allein das Geldvermächtnis.
Die Klägerin hielt die Erblasserin trotz körperlicher Einschränkungen für geistig klar und entscheidungsfähig. Die Zuwendung sei länger geplant gewesen. Eine Einflussnahme ihrer Mutter, der Beklagten zu 2), hat sie bestritten. Unter Berufung auf ein Privatgutachten hat sie das gerichtlich eingeholte Gutachten angegriffen. Demnach sei eine Demenz nicht gesichert diagnostiziert worden Vielmehr belegten die Befunde keine fehlende Einsichts- oder Willensbildungsfähigkeit am Tag der Beurkundung.
Der Beklagte zu 1) hielt die Erblasserin wegen fortschreitender kognitiver Beeinträchtigungen für testierunfähig. Er verwies insofern auf ärztliche Unterlagen, Pflegegutachten und Nachrichten der Beklagten zu 2). Das hausärztliche Attest und die Einschätzung des Notars seien nicht aussagekräftig. Zudem vermutete er eine Einflussnahme der Beklagten zu 2). Diese hielt das Testament für wirksam und war zur Vermächtniserfüllung bereit, beantragte wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme und der Weigerung des Beklagten zu 1) aber ebenfalls Klageabweisung.
Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 25.354,45 € aus § 2174 BGB i.V.m. § 4 des notariellen Testaments vom 13.2.2024 und §§ 1967 Abs. 2, 2058 BGB zu.
Der Einwand des Beklagten zu 1), die Erblasserin sei am 13.2.2024 testierunfähig gewesen, war nicht bewiesen. Das Gericht hat sich aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung, der Zeugenaussagen und der sachverständigen Begutachtung nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB bei Errichtung des Testaments vorlagen. Die Feststellung der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung und deren Auswirkungen auf die testamentarische Einsichts- oder Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen sind. Die Feststellung einer Erkrankung oder eines erheblichen Pflegebedarfs ersetzt diese auf die maßgeblichen geistigen Fähigkeiten bezogene Prüfung nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt im Zivilprozess derjenige, der daraus die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung herleitet - hier der Beklagte zu 1). Die bloße Feststellung, eine Testierunfähigkeit sei wahrscheinlicher als die Testierfähigkeit, genügt dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO nicht. Die Testierfähigkeit wird unabhängig von der Schwierigkeit des Testaments beurteilt. Entscheidend ist, ob die Erblasserin dessen wesentliche Folgen verstand und frei entscheiden konnte. Gutachten, Krankenakten und Zeugenaussagen sind kritisch zu würdigen. Trotz erheblicher Beeinträchtigungen ließ sich hier eine Testierunfähigkeit am 13.2.2024 nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.
Auch ergänzte Gutachten der Sachverständigen vermittelten dem Gericht nicht die notwendige Überzeugung einer bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestehenden Testierunfähigkeit. Die Testierfähigkeit verlangt nicht, dass der Erblasser eine anspruchsvolle erbrechtliche Gestaltung ohne Beratung entwickeln oder in sämtlichen juristischen Einzelheiten durchdringen kann. Der juristische Wortlaut eines notariellen Testaments ist nicht mit einer vom Erblasser selbst zu erbringenden geistigen Leistung gleichzusetzen. Maßgeblich sind das Verständnis der wesentlichen Regelungen und ihrer Folgen sowie die Fähigkeit zu einer eigenen Entscheidung.
Eine weitere Vernehmung oder Begutachtung war auf der Grundlage der getroffenen Würdigung nicht erforderlich. Ein weiteres Gutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht allein deshalb einzuholen, weil das Gericht der mit Bestimmtheit vertretenen Schlussfolgerung des Sachverständigen nach Würdigung sämtlicher Umstände nicht folgt. Entscheidend ist, ob nach der Erörterung des Gutachtens noch konkreter, entscheidungserheblicher fachlicher Klärungsbedarf besteht. Die Aufgabe, erhebliche fachliche Widersprüche aufzuklären, bleibt von der freien Beweiswürdigung unberührt. Sie begründet aber keine Verpflichtung, jede nicht entscheidungserhebliche Alternative der Krankheitsursache abschließend zu bestimmen.
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