21.07.2026

Kein "Neu-für-Alt"-Abzug beim sicherheitsbedingten Austausch von Kindersitzen nach Unfall

Nach einem nicht bagatellhaften Unfall sind Kindersitze aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Ein Abzug "neu für alt" ist wegen fehlender wirtschaftlicher Besserstellung und Unzumutbarkeit ausgeschlossen.

AG Köln v. 19.5.2026 - 263 C 63/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten nach einem Verkehrsunfall über restlichen Wiederbeschaffungsaufwand und die Erstattung beschädigter Kindersitze. Der Zeuge W. war am 14.3.2025 mit dem Toyota Verso des Klägers auf der Abfahrt der A 1 unterwegs, als der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw auffuhr und Heckschäden verursachte. Der Sachverständige stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden fest (Reparaturkosten 9.698 € brutto, Wiederbeschaffungswert 5.725 € brutto/5.585,37 € netto, Restwert 1.450 €; weitere Restwertangebote bis 1.900 €) und berechnete 1.161,32 € Gutachterkosten. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen den Sachverständigen an die Beklagte ab. Diese übersandte später ein Restwertangebot über 2.400 € und zahlte 3.185,37 € Wiederbeschaffungsaufwand sowie 30 € Auslagenpauschale.

Der Kläger behauptete, im Fahrzeug hätten sich zwei Kindersitze und eine Babyschale mit Gestell im Gesamtwert von 1.035,86 € befunden, die unfallbedingt beschädigt worden seien. Er habe das Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots der Beklagten für 1.450 € veräußert. Einen Abzug "neu für alt" bei Kindersitzen hielt er für unzumutbar.

Ursprünglich hatte der Kläger daneben Sachverständigen- und Anwaltskosten verlangt. Nach Teilzahlungen und teilweiser Klagerücknahme bzw. Erledigungserklärungen begehrte er noch 1.985,86 € an sich sowie 141,55 € an seinen Rechtsanwalt, jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte bestritt Anzahl und Nutzung der Kindersitze, hielt deren Austausch für nicht erforderlich und meinte, der Kläger hätte höhere Restwertangebote annehmen müssen.

Das AG gab der Klage teilweise statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 905,91 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB. Der Unfall hatte sich beim Betrieb der Fahrzeuge ereignet. Ausschlussgründe nach §§ 7 Abs. 2, 3, 8, 17 Abs. 3 StVG lagen nicht vor. Aufgrund des unstreitigen Auffahrens haftete der Halter des Beklagtenfahrzeugs voll. Der Anspruch konnte unmittelbar gegen die Beklagte geltend gemacht werden.

Der Kläger kann weitere 500 € Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Ausgehend von einem Nettowiederbeschaffungswert von 5.585,37 € und einem anzusetzenden Restwert von 1.900 € ergab sich ein ersatzfähiger Wiederbeschaffungsaufwand von 3.685,37 €, abzüglich gezahlter 3.185,37 €. Der niedrigere Restwert von 1.450 € war wegen Verstoßes gegen § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht maßgeblich, da der Kläger trotz im Gutachten beigefügter höherer Restwertangebote (bis 1.900 €) zum niedrigeren Preis veräußerte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch Nichtannahme des später von der Beklagten unterbreiteten Angebots über 2.400 € wurde nicht bewiesen.

Weiter kann der Kläger 405,91 € für drei beschädigte Kindersitze verlangen. Das Gericht war aufgrund der Zeugenaussage und der Angaben des Klägers von deren Vorhandensein überzeugt. Die Beschädigung der Kindersitze war offenkundig. Nach einem nicht bagatellhaften Unfall sind Kindersitze aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Ein Abzug "neu für alt" ist wegen fehlender wirtschaftlicher Besserstellung und Unzumutbarkeit ausgeschlossen. Für das Gestell bestand mangels substantiierten Vortrags und Offenkundigkeit kein Anspruch.

Zinsen schuldet die Beklagte seit dem 17.4.2025 gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 54,92 € ergaben sich aus einer 1,3-Gebühr aus 5.166,91 € nebst Auslagen und USt, abzüglich gezahlter 572,21 €. Zinsen hierauf folgten ebenfalls aus §§ 280, 286, 288 BGB.

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