03.08.2026

Kein Sachmangel eines Elektrofahrzeugs bei alterungsbedingter Abnahme der Batteriekapazität

Die alterungsbedingte Abnahme der Batteriekapazität bei einem Elektrofahrzeug stellt keinen Sachmangel dar, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.

OLG Celle v. 2.7.2026 - 7 U 85/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages. Im August 2022 erwarb sie von der Beklagten, einer Opel-Vertragshändlerin, einen gebrauchten Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8.485 km zu einem Kaufpreis von 25.500 €. Das Fahrzeug wird durch einen Elektromotor betrieben, dessen maximale Reichweite vom Hersteller für Neufahrzeuge mit 337 km angegeben wurde.

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos mit anwaltlichem Schreiben, gestützt auf die Behauptung, das Fahrzeug halte die zugesagte Reichweite nicht ein, zur Nacherfüllung aufgefordert hatte, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klägerin behauptet, dass die von der Beklagten und dem Hersteller angegebene max. Reichweite von 337 Kilometern auch unter günstigsten Bedingungen nicht zu erreichen sei, sondern Abweichungen von 20% bis 30% festzustellen seien. Die Beklagte behauptet, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit eines Akkus durch Alterung abnehme.

Das LG wies die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht von dem Kaufvertrag gemäß § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 BGB zurücktreten. Ein Rücktritt nach § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB setzt das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB voraus, wofür der Käufer beweisbelastet ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Den Nachweis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hat die Klägerin nicht erbracht.

Das Fahrzeug entspricht den objektiven Anforderungen. Es weist die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf. Das steht auf Grund des Sachverständigengutachtens fest. Danach ist der "Gesundheitszustand" der Antriebsbatterie des Fahrzeugs dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechend.

Laut dem Sachverständigen ist die nutzbare Kapazität von Lithium-lonen-Traktionsbatterien stark temperaturabhängig. Bei niedrigen Temperaturen sinkt die abrufbare Energie häufig deutlich, obwohl die chemisch gespeicherte Energie grundsätzlich vorhanden bleibt. Dadurch entsteht ein scheinbarer Kapazitätsverlust - überwiegend reversibel - der in der Praxis als Reichweitenreduktion wahrgenommen wird. Dies ist kein Mangel, sondern, wie beschrieben, dass elektrochemische Reaktionsverhalten der Antriebsbatterie und damit auch der Stand der Technik.

Der Erhaltungszustand der Antriebsbatterie (state of health = SOH) verschlechtert sich im Mittel bei wenigen Ladezyklen um 1,5% pro Jahr. Das Fahrzeug der Klägerin fällt in diese Kategorie. Danach ist von einem SOH bei Übergabe von 98,5% auszugehen. Der SOH des Fahrzeugs der Klägerin beträgt - nach insgesamt 4,5 Jahren Lebensdauer - 93,5%. Bei einem linearen Ansatz beträgt der SOH-Verlust (6,5%/4,5 Jahre) 1,44% pro Jahr, was knapp unterhalb des durchschnittlichen SOH-Verlusts bei "wenig Ladezyklen" liegt.

Für den Fahrzeugtyp liegen aus Untersuchungen Referenzreichweiten für ein Neufahrzeug vor. Danach beträgt die kombinierte Reichweite im Winter 235 km. Unter Zugrundelegung des SOH von 93,5% lässt das eine Reichweite von rund 220 km erwarten. Diese Strecke hat das Fahrzeug bei dem Ortstermin im Winter mit einer Außentemperatur von ca. 0°C und einer Batterietemperatur zwischen -1°C und +1°C bei einem anspruchsvollen Fahrzyklus tatsächlich erreicht.

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