25.08.2026

Kein Sachmangel eines Elektrofahrzeugs wegen geringerer Reichweite als Herstellerangabe

Allein aus dem Umstand, dass die Reichweite eines Fahrzeugs im Realbetrieb hinter den im WLTP-Verfahren ermittelten, herstellerseits angegebenen Werten zurückbleibt, kann nicht auf einen Mangel des Kfz oder darauf geschlossen werden, dass die Herstellerangaben unrichtig sind. Dies gilt erst recht bei Erwerb eines Gebrauchtwagens. Bei der EN ISO 9001:2015 handelt es sich um ein technisches Regelwerk, das kein Schutzgesetz iSd § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

OLG München v. 15.7.2026 - 21 U 1143/26 e
Der Sachverhalt:
Das LG hatte Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagten auf Schadensersatz u.a. wegen einer fehlerhaften Hochvoltbatterie sowie einer zu geringen Reichweite des streitgegenständlichen Pkw Porsche Taycan mit der Begründung verneint, dass die Klagepartei entsprechende Mängel bzw. eine Fehlerhaftigkeit gerade des streitgegenständlichen Kfz weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen habe.

Das OLG erklärte im Hinweisbeschluss seine einstimmige Absicht, die Berufung zurückzuweisen.

Die Gründe:
Zutreffend hat das LG Ansprüche der Klagepartei gegen die Beklagte zu 2) verneint. Ein Sachmangel des streitgegenständlichen Kfz ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich, sodass kaufvertragliche Gewährleistungsrechte nicht bestehen.

Greifbare Anhaltspunkte für einen Sachmangel des streitgegenständlichen Kfz aufgrund mangelhaft produzierter Batteriezellen der Hochvoltbatterie und einer hieraus resultierenden Brandgefahr ergeben sich aus dem Vorbringen der Klagepartei nicht.

Auch bezüglich der von der Klagepartei behaupteten zu geringen Reichweite des streitgegenständlichen Kfz fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Mangel.

Die von der Klagepartei vorgetragenen Reichweiten des streitgegenständlichen Kfz im Realbetrieb stellen keine solchen hinreichenden Anhaltspunkte dar. Es ist allgemein bekannt, dass die Realbetriebsreichweite von Elektrofahrzeugen von vielen Faktoren, insbesondere Außentemperatur, Fahrweise, Anzahl der im Fahrzeug zugeschalteten Stromverbraucher (z.B. Heizung, Klimaanlage), Beladung etc., abhängig ist und die unter Laborbedingungen erzielten Werte und die Werte im realen Fahrbetrieb daher nicht unerheblich auseinanderfallen können. Allein aus dem Umstand, dass die Reichweite eines Fahrzeugs im Realbetrieb hinter den im WLTP-Verfahren ermittelten, herstellerseits angegebenen Werten zurückbleibt, kann nicht auf einen Mangel des Kfz oder darauf geschlossen werden, dass die Herstellerangaben unrichtig sind. Dies gilt umso mehr, als der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gebraucht erworben hat und dieses bei Erwerb bereits einen Kilometerstand von 49.200 km aufgewiesen hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten und wie im Übrigen allgemein bekannt, wirkt sich neben den vorgenannten Faktoren auch der Erhaltungszustand der Batterie auf die Reichweite des Fahrzeugs aus, sodass schon nicht auf die herstellerseits angegeben Reichweitenwerte für Neufahrzeuge abgestellt werden kann.

Entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. VO (EU) 2018/858 nicht.

Soweit die Berufungsbegründung eine Haftung der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Hochvoltbatterie an eine Verletzung von Prüf- bzw. Kontrollpflichten u.a. nach Art. 13 Abs. 6 Verordnung (EU) 2018/858 zu knüpfen versucht, dringt sie auch hiermit nicht durch. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, inwieweit eine Verletzung dieser Pflichten die hier streitgegenständlichen Ansprüche zu begründen vermag. Bei der von der Klagepartei zur Begründung einer etwaigen Haftung der Beklagten zu 1) herangezogenen EN ISO 9001:2015 handelt es sich um ein technisches Regelwerk, das - auch nach eigenen Angaben der Klagepartei - kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Zum anderen hat die Klagepartei weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen, dass das Qualitätsmanagementsystem der Beklagten zu 1) mangelhaft gewesen wäre. Allein der Umstand, dass in einzelnen Fahrzeugen der streitgegenständlichen Fahrzeugserie defekte Batteriezellen verbaut wurden, reicht hierfür nicht aus.

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