Kein Schadensersatz nach missratener Reinigung einer Luxusjacke
AG München v. 1.4.2025, 172 C 17342/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im August 2019 seine Daunenjacke (eine Luxusmarke mit Lederbesätzen) in eine Reinigung des Beklagten gebracht. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz "nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel". Als er seine "gereinigte" Jacke abholen wollte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts i.H.vv. 1.200 € vom Beklagten. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.
Der Kläger behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Der Beklagte hielt dagegen, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.
Das AG hatte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache beauftragt und hat die Klage daraufhin abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Erstattungsanspruch, da keine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten vorgelegen hatte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen war die Jacke vom Beklagten aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt worden. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhten auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hatte.
Die Ausführungen des Sachverständigen waren in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, so dass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen des Klägers hat der Sachverständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.
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AG München - Pressemitteilung v. 10.11.2025
Der Kläger hatte im August 2019 seine Daunenjacke (eine Luxusmarke mit Lederbesätzen) in eine Reinigung des Beklagten gebracht. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz "nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel". Als er seine "gereinigte" Jacke abholen wollte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts i.H.vv. 1.200 € vom Beklagten. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.
Der Kläger behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Der Beklagte hielt dagegen, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.
Das AG hatte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache beauftragt und hat die Klage daraufhin abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Erstattungsanspruch, da keine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten vorgelegen hatte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen war die Jacke vom Beklagten aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt worden. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhten auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hatte.
Die Ausführungen des Sachverständigen waren in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, so dass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen des Klägers hat der Sachverständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.
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