Kein Schmerzensgeld für Sturz auf Friedhof
LG Köln v. 14.1.2025 - 5 O 245/24
Der Sachverhalt:
Die beklagte Stadt Bergisch Gladbach ist Träger des Friedhofs in Bensberg. Dort war die heute 79-jährige Klägerin Ende Mai 2023 beim Herantreten an eine Grabstelle gestürzt. Sie erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens. Nach ihrer Schilderung sollen an der Sturzstelle sowohl Wurzelwerk als auch ein Betonsockel durch Tage zuvor festzustellende Regengüsse freigespült worden seien.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. So habe sie es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätten, zumindest jedoch der Grabstätte an der sie gestürzt sei, freigespült wurde. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.300 €.
Die Beklagte war der Auffassung, dass das angeblich sturzursächliche Wurzelwerk bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstelle. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die angeblich sturzursächlichen Wurzeln erkennbar gewesen. Von diesen sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Friedhofsbesucher einstellen. Auch wenn bei einem Hauptweg auf einem Friedhof eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten erwartet werden dürfe, habe sich das behauptete Sturzereignis nicht auf einem Hauptweg ereignet, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Beklagte hatte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle hatte sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde.
In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind. Die Grenze von 2 cm darf dabei allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist bei Gehwegen insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung.
Im vorliegenden Fall waren das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar. Infolgedessen hätte sich ein durchschnittlicher Friedhofsbesucher ohne weiteres auf diese "Stolperfalle" einstellen können. Die Gefahrenstelle warnte somit vor sich selbst. Darüber hinaus war hier auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befunden hat. An solchen Stellen ist zu erwarten, dass Benutzer noch sorgfältiger vor sich schauen.
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Justiz NRW
Die beklagte Stadt Bergisch Gladbach ist Träger des Friedhofs in Bensberg. Dort war die heute 79-jährige Klägerin Ende Mai 2023 beim Herantreten an eine Grabstelle gestürzt. Sie erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens. Nach ihrer Schilderung sollen an der Sturzstelle sowohl Wurzelwerk als auch ein Betonsockel durch Tage zuvor festzustellende Regengüsse freigespült worden seien.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. So habe sie es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätten, zumindest jedoch der Grabstätte an der sie gestürzt sei, freigespült wurde. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Die Klägerin verlangte ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.300 €.
Die Beklagte war der Auffassung, dass das angeblich sturzursächliche Wurzelwerk bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstelle. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die angeblich sturzursächlichen Wurzeln erkennbar gewesen. Von diesen sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Friedhofsbesucher einstellen. Auch wenn bei einem Hauptweg auf einem Friedhof eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten erwartet werden dürfe, habe sich das behauptete Sturzereignis nicht auf einem Hauptweg ereignet, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Beklagte hatte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle hatte sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde.
In Bezug auf Gehwege hat sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind. Die Grenze von 2 cm darf dabei allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr ist stets auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit kommt es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung ist bei Gehwegen insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befindet oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung.
Im vorliegenden Fall waren das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar. Infolgedessen hätte sich ein durchschnittlicher Friedhofsbesucher ohne weiteres auf diese "Stolperfalle" einstellen können. Die Gefahrenstelle warnte somit vor sich selbst. Darüber hinaus war hier auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befunden hat. An solchen Stellen ist zu erwarten, dass Benutzer noch sorgfältiger vor sich schauen.
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