09.02.2026

Kein Schmerzensgeld nach verabredeter Schlägerei

Derjenige, der sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet bleibt, wer verletzt wird, kann nachträglich keinen Schadensersatz verlangen. Infolgedessen scheidet ein Anspruch auf Schmerzensgeld regelmäßig aus, wenn es bei einer verabredeten Prügelei zu Verletzungen kommt.

OLG Zweibrücken v. 4.11.2025 - 8 U 19/24
Der Sachverhalt:
Kläger und Beklagter hatten sich im Oktober 2021 zunächst per WhatsApp gegenseitig provoziert und beleidigt. Die Chat-Unterhaltung endete mit der Verabredung zu einem Treffen am späten Abend auf einem abgelegenen Parkplatz ohne Kameraüberwachung. Die beiden Streithähne hatten vereinbart, dass jeder dort alleine in die "Mann gegen Mann"-Situation gehen sollte.

Als der Kläger am Treffpunkt ankam, führte er ein Tierabwehrspray mit sich und ließ sein Handy in der Tasche mitlaufen. Ohne lange Vorrede begann eine Prügelei, in deren Verlauf der Kläger stürzte und sich eine langwierige Verletzung am Knie zuzog. Daraufhin machte der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. mind. 9.500 € gegen den Beklagten geltend. Er behauptete vor Gericht, der Beklagte habe ihn in einen Hinterhalt gelockt und sei auf ihn losgegangen. Nach einem heftigen Stoß des Beklagten sei er gestürzt. Seine Verletzung habe somit der Beklagte verschuldet.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach einem Hinweisbeschluss des OLG wurde die Berufung zurückgenommen.

Die Gründe:
Nach Befragung der Parteien und dreier Zeugen stand für das LG fest, dass der verletzte Kläger zwar nicht in die Verletzung eingewilligt hatte, sich aber bewusst in eine Situation begeben hatte, in der eine körperliche Auseinandersetzung zu erwarten war. Es war nicht davon überzeugt, dass es dem Kläger um eine bloße Aussprache gegangen war. Infolgedessen war der Beklagte von der Haftung gänzlich freizustellen.

Auch im Berufungsverfahren konnte der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden. Derjenige, der sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet bleibt, wer verletzt wird, kann nachträglich keinen Schadensersatz verlangen. Unter Berücksichtigung aller Umstände - dem vorbelasteten Verhältnis der Männer, den vorherigen wechselseitigen Beleidigungen und Provokationen, der bewussten Entscheidung für den abgelegenen Parkplatz ohne Kameraüberwachung als Treffpunkt, dem Mitführen des Tierabwehrsprays und dem Mitlaufenlassen des Handys - schied somit eine Haftung aus.

Im deutschen Deliktsrecht herrscht der Grundsatz, wonach der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Dies kann - wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall - bis hin zu dem gänzlichen Entfall einer Haftung gehen.

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OLG Zweibrücken PM v. 9.2.2026