06.07.2026

Kein sicherer Schluss auf Eventualvorsatz bei einem 12-Jährigen hinsichtlich eines Kieferbruchs

Bei einem 12‑jährigen mit altersentsprechend eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten lässt der objektive Ablauf keine sicheren Rückschlüsse auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich des Kieferbruchs zu. Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge bedeutet nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist.

OLG Celle v. 3.3.2026 - 5 W 11/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von dem Beklagten Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller und immaterieller Schäden aus einer tätlichen Auseinandersetzung auf dem Pausenhof einer Gesamtschule. Die Parteien waren zum Zeitpunkt des Vorfalls am 8.5.2025 jeweils 12 Jahre alt und besuchten dieselbe Schule. Der Beklagte hatte dem Kläger mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen, so dass dieser u.a. einen doppelten Kieferbruch erlitt.

Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm den Faustschlag vorsätzlich versetzt und dabei auch die eingetretenen schweren Verletzungsfolgen zumindest billigend in Kauf genommen. Er begehrte ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er mit mind. 15.000 € bewertete.

Das LG hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Etwaige Schadensersatzansprüche seien wegen des Haftungsprivilegs der gesetzlichen Unfallversicherung gem. §§ 104 ff., 106 SGB VII ausgeschlossen. Zwar sei ein vorsätzlicher Faustschlag schlüssig vorgetragen. Es fehle jedoch an hinreichenden Erfolgsaussichten für den Nachweis, dass sich ein Vorsatz des Beklagten auch auf die eingetretene schwere Verletzungsfolge, insbesondere den doppelten Kieferbruch, erstreckt habe.

Das OLG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Die Versagung der Prozesskostenhilfe durch das LG war zutreffend, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich des vom Antragsgegner verursachten Kieferbruchs keine Aussicht auf Erfolg hätte. Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB wären wegen des Haftungsausschlusses nach § 106 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 8b, §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen.

Der vorsätzliche Faustschlag war durch den Schulbesuch unfallversicherungsrechtlich geprägt. Der Vorsatz i.S.d. § 104 SGB VII muss sich auf die schwere Verletzungsfolge beziehen. Nach der Rechtsprechung reicht ein Vorsatz bzgl. der Verletzungshandlung allein nicht aus. Erforderlich ist zumindest eine billigende Inkaufnahme der schweren Folgen. Bei einem 12‑jährigen mit altersentsprechend eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten lässt der objektive Ablauf keine sicheren Rückschlüsse auf einen Eventualvorsatz hinsichtlich des Kieferbruchs zu. Die vom Antragsteller benannten Zeugen konnten zur inneren Willensrichtung nichts aussagen.

Unter Berücksichtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners bestanden daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten für Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge vor dem LG. Ob ein geringer Schmerzensgeldanspruch allein wegen des Faustschlags besteht, brauchte nicht entschieden zu werden, da hierfür das AG zuständig wäre. Der Senat regte an, den Konflikt nicht weiter gerichtlich auszutragen, und empfahl dem Antragsgegner, den Antragsteller durch Zahlung von 300 € streitlos zu stellen.

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