18.06.2014

Kein Unterhaltsanspruch im eigenen Namen des durch Beistand vertretenen Kindes gegen noch nicht geschiedene Eltern

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zwar voneinander getrennt, sind aber noch nicht geschieden, kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand, geltend machen. Zweck des § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB ist es, das Kind aus dem elterlichen Konflikt über die mit der Trennung verbundenen Auseinandersetzungen, zu denen auch die Geltendmachung des Kindesunterhalts gehört, herauszuhalten.

OLG Oldenburg 2.4.2014, 11 UF 34/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, die vom Jugendamt als Beistand im Unterhaltsverfahren vertreten worden war, begehrte von der Antragsgegnerin die Zahlung von Kindesunterhalt. Sie war das minderjährige Kind der Antragsgegnerin und deren Ehegatten. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet. Das Kind lebte bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern beim Vater. Auf dessen Antrag war eine Beistandschaft des Jugendamtes - insbesondere zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen - eingerichtet worden.

Das Familiengericht wies den Antrag als unbegründet ab. Es war der Ansicht, der Beistand könne das Kind im Verfahren nicht vertreten, weil die Eltern noch verheiratet seien und deshalb allein der betreuende Elternteil Kindesunterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen müsse.

Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie verfolgte ihren erstinstanzlichen Antrag in der Beschwerde weiter. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Allerdings erfolgte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 76 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, nachdem von einer Entscheidung eines anderen OLG abgewichen worden war.

Die Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt war unzulässig.

Die Antragstellerin konnte den Anspruch auf Kindesunterhalt nicht im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand geltend machen. Schließlich kann der Kindesunterhalt gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB nur vom Vater im eigenen Namen geltend gemacht werden, da die Eltern der Antragstellerin noch verheiratet waren und nur voneinander getrennt lebten. Zudem lagen die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB vor. Die elterliche Sorge für die Antragstellerin stand beiden Elternteilen gemeinsam zu und das Kind lebte beim Vater.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird die Regelung des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB nicht von §§ 1714, 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB verdrängt. Durch die Beantragung einer Beistandschaft nach § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB tritt nicht die gewünschte Folge ein, dass das Kind seine Unterhaltsansprüche bei Getrenntleben seiner Eltern im eigenen Namen geltend machen kann. Zwar nahm das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 9.10.2006 (Az.: 17 UF 182/06) an, dass die Bestellung des Beistands die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB verdrängt. Näher begründet wurde diese Auffassung allerdings nicht. Das OLG Celle (Beschl. v. 8.5.2012, Az.: 10 UF 65/12) und zuvor das AG Regensburg (Urt. v. 23.4.2003, Az.: 2 F 1739/02) hatten dagegen die Auffassung vertreten, dass eine Beistandschaft nach § 1713 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB vorliegen.

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Beschl. v. 18.2.2013, Az.: 11 WF 16/13) auf und folgt der letztgenannten Auffassung mit der Folge, dass nicht das Kind, sondern der Elternteil Beteiligter im Unterhaltsverfahren wird. Zweck des § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB ist es, das Kind aus dem elterlichen Konflikt über die mit der Trennung verbundenen Auseinandersetzungen, zu denen auch die Geltendmachung des Kindesunterhalts gehört, herauszuhalten. Dadurch wird in einem gerichtlichen Kindesunterhaltsverfahren das Kind gerade kein Beteiligter und es kommt nicht zu einer Vertretung desselben durch den Beistand. Die mit § 234 FamFG zugunsten des Beistandes entschiedene Vertretungsbefugnis innerhalb des Verfahrens kommt danach nicht zum Zuge, denn der Beistand kann nur im Namen des Kindes handeln und nicht im Namen des Elternteils.

Linkhinweis:

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