08.05.2020

Kein unverhältnismäßiges Risiko bei Hilfe für Dritte

Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist.

OLG Köln v. 11.2.2020 - 7 U 311/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine über 70-jährige Frau. Ihren Angaben zufolge war sie im Februar 2019 bei ihrer Tochter zu Besuch, als der hinter dem Grundstück der Tochter verlaufende Bach überzulaufen drohte. Dies sei auf Reisig zurückzuführen gewesen, das den Bachlauf an einer Stelle verstopft habe, an der der Bach in einem Rohr unter einem Feldweg hindurchgeführt wird.

Die Klägerin habe daraufhin erfolglos versucht, den für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband - die Beklagte - zu erreichen. Bereits früher habe es Überschwemmungen gegeben, bei denen Wasser in den Keller des Wohnhauses gelaufen sei. Daher habe die Klägerin versucht, die Verstopfung selbst zu beseitigen. Dabei sei sie in den Bach gefallen. Sie habe sich eine Schnittwunde zugezogen sowie ihre Brille verloren.

Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz - insgesamt rd. 2.000 € - in Anspruch. Sie stützt die Klage rechtlich auf die sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag". Sie meint, einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, da sie im Interesse der Beklagten deren Aufgabe übernommen und hierbei einen Schaden erlitten habe.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin ist nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden.

Die Klägerin hat zwar hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrgenommen, indem sie eine Verstopfung des überlaufenden Baches zu lösen versucht hat. Es ist jedoch nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwiegen. Unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen liegen nicht im Interesse der Beklagten. Davon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen. Mit dem Versuch der über 70-jährigen Klägerin, eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen ist diese ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen. Dies lag nicht im objektiven Interesse der Beklagten.
OLG Köln PM vom 6.5.2020
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