26.01.2026

Kein Verzugsschaden: Hinweispflicht im Hinblick auf möglichen hohen Schaden

Der Auftraggeber muss gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB darauf hinweisen, zu welchem Termin er eine PV-Anlage installieren will bzw. wann er seine Förderung verlieren könnte. Allein die Information, dass er beabsichtigte, nach der Dachversiegelung (irgendwann) eine PV-Anlage zu installieren, ist zeitlich zu unbestimmt, um daraus die Gefahr eines bevorstehenden und möglicherweise ungewöhnlich hohen Schadens ableiten zu können.

OLG Brandenburg v. 12.11.2025 - 4 U 48/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte den Beklagten am 15.9.2020 mit der Reinigung und Versiegelung des Daches seines Einfamilienhauses beauftragt. Er beabsichtigte, dort eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zu errichten und stellte hierzu am 8.5.2021 einen Förderantrag, der ihm am 18.5.2021 mit der Maßgabe bewilligt wurde, die PV-Anlage bis zum 30.6.2022 zu errichten. Der Kläger beauftragte im Herbst 2022 die PV-Anlage, die im März 2023 fertig gestellt wurde. Der Beklagte führte nur die Dachreinigung aus; mehrere Aufforderungen an ihn, auch die Versiegelung durchzuführen, blieben fruchtlos.

Der Kläger forderte vom Beklagten gerichtlich die Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Teils des Werklohns von 1.480 € sowie Schadenersatz für den Verlust der Förderung von 1.150 € sowie für erhöhte Stromkosten im Zeitraum 4.9.2020 bis 15.3.2023 über insgesamt 4.270,71 €. Das LG hat den Beklagten nur zur Zahlung von 840 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den auf die Dachreinigung entfallenden Teil des Werklohnes über 640 € könne der Kläger nicht zurückverlangen, sondern lediglich die zu viel bezahlten 840 €.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das OLG die Entscheidung des LG teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 1.480 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 1.480 € gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 2, 5 BGB.

Der Kläger war konkludent vom Werkvertrag zurückgetreten, indem er deutlich gemacht hatte, an der Vollendung des Werks nach Installation der PV-Anlage kein Interesse mehr zu haben. Eine nach § 323 Abs. 1 BGB vorgesehene Fristsetzung zur Leistung war gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB hier ausnahmsweise entbehrlich. Denn nachdem der Beklagte seiner Leistungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht nachgekommen war und der Kläger nach Installation der PV-Anlage kein Interesse an der (dann sehr aufwändigen) Dachversiegelung mehr hatte, wäre eine ausdrückliche Fristsetzung lediglich eine sinnlose Förmelei gewesen.

Im Übrigen war die Berufung allerdings unbegründet. Den geltend gemachten Verzugsschaden konnte der Kläger nicht verlangen, weil er seiner Warnobliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, den Beklagten auf einen bevorstehenden ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, nicht nachgekommen war. Der Beklagte befand sich nach der ersten Mahnung des Klägers vom 12.11.2021 in der Zeit vom 13.11.2021 bis zum Verlust des Leistungsinteresses des Klägers nach der Installation der PV-Anlage im März 2023 in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB, so dass der Kläger zwar grundsätzlich den Ausgleich des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen könnte, § 280 Abs. 2 BGB. Jedoch hätte er den Beklagten gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, zu welchem Termin er die PV-Anlage installieren wollte bzw. dass seine Förderung nach Ablauf des 30.6.2022 verlieren würde. Allein die Information, dass der Kläger beabsichtigte, nach der Dachversiegelung (irgendwann) eine PV-Anlage zu installieren, war zeitlich zu unbestimmt, um daraus die Gefahr des hier bevorstehenden und ungewöhnlich hohen Schadens ableiten zu können.

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