27.05.2025

Kein wirksamer Reisevertrag trotz Klick auf "Jetzt Kaufen" wegen irreführender Gestaltung der Homepage

Das AG München hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil einer Klägerin die Rückerstattung von Stornogebühren für eine vermeintlich gebuchte Reise nach Dubai zugesprochen. Ein wirksamer Vertragsschluss sei nicht zustande gekommen, weil die Gestaltung der Homepage des Reiseveranstalters insgesamt irreführend gewesen sei. Zwar weise der Text des Buttons "Jetzt kaufen" auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Die Gesamtgestaltung des Buchungsprozesses ließ jedoch laut AG für den Kunden nicht den Eindruck entstehen, an dieser Stelle schon verbindlich den Vertrag abzuschließen. So fehlte etwa eine Übersicht über die zu buchende Reise sowie eine Preisangabe.

AG München v. 26.1.2023 - 191 C 1446/22
Der Sachverhalt:
Die Münchner Klägerin besuchte am 10.11.2021 die Homepage der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.

Anschließend wurde die Klägerin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text:

"Mit Klick auf "Jetzt kaufen" akzeptieren Sie die AGB [...]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben."

Hierunter befand sich der Button "Jetzt kaufen" mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Klägerin klickte auf die Schaltfläche "Jetzt kaufen" und verließ anschließend die Homepage. Am selben Abend erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 €. Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.690 € in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

Die Klägerin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher auf Rückzahlung der 2.690 €.

Das AG gab der Klägerin Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Zwischen den Parteien wurde schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a I BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB.

Es liegt kein Angebot seitens der Beklagten in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button "Jetzt kaufen". Unstreitig hat die Klägerin auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j III BGB. Denn zwar weist der Text des Buttons "Jetzt kaufen" auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings kann das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Außerdem ist der Text "Mit Klick auf "Jetzt kaufen" akzeptieren Sie die AGB [...]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben" irreführend. Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den "Jetzt kaufen" - Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten und den Erhalt des Formblatts bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise ist dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr legt der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Außerdem fehlt eine Übersicht über die zu buchende Reise sowie eine Preisangabe.

Ein bindendes Angebot der Beklagten lag zwar in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Klägerin nicht angenommen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Die Entwicklungen des Pauschalreiserechts in den Jahren 2023/24
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2024, 1157

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AG München PM Nr. 15 vom 19.5.2025