04.04.2023

Kein Zwangsgeld bei unterbliebenem Heckenrückschnitt

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld (§ 888 ZPO) verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden (§ 887 ZPO).

OLG Frankfurt a.M. v. 24.3.2023 - 26 W 1/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, "die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten". Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft.

Das LG war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft verhängt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung ist hier rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bezieht sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung muss nicht durch die Klägerin persönlich, sondern kann auch durch Dritte erfolgen. Damit liegt eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten ist es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornimmt. Die Beklagten können folglich vor dem LG beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen - unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen - selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich ist, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 21 vom 3.4.2023
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