24.06.2025

Keine Addition der Einzelstreitwerte bei wirtschaftlich identischen Streitgegenständen

Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.

KG Berlin v. 20.6.2025 - 7 W 18/25
Der Sachverhalt:
Nachdem der Kläger zunächst von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern u.a. die Herausgabe von Gegenständen, die in einer Inventarliste mit den Ziff. 1 -108 aufgezählt waren, begehrt hatte, hat er seine Klage umgestellt und sodann allein vom neu in den Prozess einbezogenen Beklagten zu 3) die Herausgabe dieser Gegenstände (allerdings nur die in der Inventarliste mit den Ziff. 1 - 106 bezeichneten Sachen) verlangt.

Das LG hat im hier angegriffenen Streitwertbeschluss den Wert der Gegenstände zu Ziff. 1 - 108 nach der Inventarliste und den Wert der Gegenstände zu Ziff. 1 - 106 nach der Inventarliste addiert und mit insgesamt 60.166 € bestimmt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das KG den Beschluss abgeändert und den Streitwert auf 37.760 € festgesetzt.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des LG waren im Streitfall bei dem vom Kläger vorgenommenen Parteiwechsel auf Beklagtenseite die Einzelstreitwerte nicht gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt auch bei einem Parteiwechsel grundsätzlich die letztlich unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Fall eines vom Kläger ausgehenden Beklagtenwechsels hat der Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Beklagten und überdies die Mehrkosten zu tragen, die ohne den Parteiwechsel nicht angefallen wären.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat grundsätzlich der neue Beklagte zu tragen, soweit er unterliegt. Damit findet beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten - wie hier - wirtschaftlich identisch sind.

Infolgedessen waren die im angegriffenen Beschluss im Hinblick auf den neuen Antrag gegen den neuen Beklagten zu 3) festgesetzten 22.406 € nicht zu berücksichtigen.

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