Keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung im Fall eines im Krankenhaus verstorbenen Siebenjährigen
OLG Düsseldorf v. 1.4.2026 - I-13 U 13/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin stellte ihren siebenjährigen Sohn am 21.12.2017, 22.12.2017 und 25.12.2017 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 4 (beklagte Gemeinschaftspraxis) und in einer kinderärztlichen Notfallpraxis bei zwei diensthabenden beklagten Ärzten (Beklagter zu 5 und Beklagter zu 6) mit teils hohem Fieber vor. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt bzw. eine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung und verschrieben Schmerz- und fiebersenkende Mittel. Am 26.12.2017 brachte die Klägerin ihren Sohn ins Krankenhaus der Beklagten zu 1 (beklagtes Krankenhaus), wo die Beklagte zu 2 das Kind, das nun unter hohem Fieber und blutigem Erbrechen litt, untersuchte und behandelte. Anschließend führte der Beklagte zu 3 eine Notoperation wegen des Verdachts einer Darmverschlingung/Darmverdrehung durch, der sich nicht bestätigte. Eine im beklagten Krankenhaus durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Pneumokokkensepsis sowie ein Multiorganversagen, woraufhin das Kind in ein anderes Krankenhaus wegen dort vorhandener weitergehender Beatmungsmöglichkeiten verlegt wurde, aber kurze Zeit später verstarb.
Mit ihrer vor dem LG erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten eine fehlerhafte Behandlung ihres Sohnes vorgeworfen, die zu seinem Tode geführt habe. Sie hat geltend gemacht, dass bereits bei den drei ärztlichen Untersuchungen zwischen dem 21.12.2017 und 25.12.2017 u.a. eine Blutuntersuchung und Antibiotikagabe hätten erfolgen müssen. Im beklagten Krankenhaus sei ihr Sohn fälschlicherweise nicht sofort als Notfall eingestuft worden und eine sofortige Antibiotikagabe unterblieben. Dadurch hätte die vom Beklagten zu 3 durchgeführte Operation, in die sie und der Kindesvater nicht eingewilligt hätten, vermieden werden können. Sie fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld (min. 35.000 €) für das erlebte Leiden des Kindes, die traumatischen Erlebnisse und für sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung ihres Sohnes entstanden und noch entstehen werden.
Das LG wies die Klage ab, da Behandlungsfehler der Beklagten, die zum Tod des Kindes geführt hätten, nicht feststellbar seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin und beantragte Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren.
Das OLG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und ihre Berufung auf eigene Kosten weiterverfolgen.
Die Gründe:
Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das LG hat zutreffend angenommen, dass der beklagten Gemeinschaftspraxis und den Beklagten zu 5 und 6 kein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, da bis zum 25.12.2017 von einem viralen Infekt auszugehen war. Demnach waren weitere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch indiziert.
Es sind auch keine Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und 3 oder anderer Mitarbeiter des beklagten Krankenhauses ersichtlich, die den Tod des Kindes verursacht haben. Dem beklagten Krankenhaus ist kein dahingehendes Organisationsverschulden, das Kind nicht sofort als Notfall eingestuft zu haben, vorzuwerfen. Die medizinische Behandlung durch die Behandler des beklagten Krankenhauses einschließlich der Beklagten zu 2 hat zwar teilweise nicht dem geschuldeten medizinischen Facharztstandard entsprochen. Etwaige Behandlungsfehler sind aber nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden. Insbesondere ist auch die Operation durch den Beklagten zu 3 medizinisch erforderlich gewesen, sodass diese auch ohne Einwilligung der Eltern durchgeführt werden durfte.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Arzthaftung: Organisationspflichten im ärztlichen Nachtdienst
BGH vom 25.11.2025 - VI ZR 51/24
GesR 2026, 35 | Rz. 1 - 4
enthalten im
Beratermodul Medizinrecht
Jura trifft Medizin. Zahlreiche große Kommentare zum Medizinrecht und Fachzeitschriften GesR und medstra in einer Datenbank. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
OLG Düsseldorf PM vom 9.4.2026
Die Klägerin stellte ihren siebenjährigen Sohn am 21.12.2017, 22.12.2017 und 25.12.2017 in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 4 (beklagte Gemeinschaftspraxis) und in einer kinderärztlichen Notfallpraxis bei zwei diensthabenden beklagten Ärzten (Beklagter zu 5 und Beklagter zu 6) mit teils hohem Fieber vor. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt bzw. eine Stomatitis sowie eine Durchfallerkrankung und verschrieben Schmerz- und fiebersenkende Mittel. Am 26.12.2017 brachte die Klägerin ihren Sohn ins Krankenhaus der Beklagten zu 1 (beklagtes Krankenhaus), wo die Beklagte zu 2 das Kind, das nun unter hohem Fieber und blutigem Erbrechen litt, untersuchte und behandelte. Anschließend führte der Beklagte zu 3 eine Notoperation wegen des Verdachts einer Darmverschlingung/Darmverdrehung durch, der sich nicht bestätigte. Eine im beklagten Krankenhaus durchgeführte Blutuntersuchung ergab eine Pneumokokkensepsis sowie ein Multiorganversagen, woraufhin das Kind in ein anderes Krankenhaus wegen dort vorhandener weitergehender Beatmungsmöglichkeiten verlegt wurde, aber kurze Zeit später verstarb.
Mit ihrer vor dem LG erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten eine fehlerhafte Behandlung ihres Sohnes vorgeworfen, die zu seinem Tode geführt habe. Sie hat geltend gemacht, dass bereits bei den drei ärztlichen Untersuchungen zwischen dem 21.12.2017 und 25.12.2017 u.a. eine Blutuntersuchung und Antibiotikagabe hätten erfolgen müssen. Im beklagten Krankenhaus sei ihr Sohn fälschlicherweise nicht sofort als Notfall eingestuft worden und eine sofortige Antibiotikagabe unterblieben. Dadurch hätte die vom Beklagten zu 3 durchgeführte Operation, in die sie und der Kindesvater nicht eingewilligt hätten, vermieden werden können. Sie fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld (min. 35.000 €) für das erlebte Leiden des Kindes, die traumatischen Erlebnisse und für sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden, die aus der fehlerhaften Behandlung ihres Sohnes entstanden und noch entstehen werden.
Das LG wies die Klage ab, da Behandlungsfehler der Beklagten, die zum Tod des Kindes geführt hätten, nicht feststellbar seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin und beantragte Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren.
Das OLG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und ihre Berufung auf eigene Kosten weiterverfolgen.
Die Gründe:
Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das LG hat zutreffend angenommen, dass der beklagten Gemeinschaftspraxis und den Beklagten zu 5 und 6 kein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, da bis zum 25.12.2017 von einem viralen Infekt auszugehen war. Demnach waren weitere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht medizinisch indiziert.
Es sind auch keine Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und 3 oder anderer Mitarbeiter des beklagten Krankenhauses ersichtlich, die den Tod des Kindes verursacht haben. Dem beklagten Krankenhaus ist kein dahingehendes Organisationsverschulden, das Kind nicht sofort als Notfall eingestuft zu haben, vorzuwerfen. Die medizinische Behandlung durch die Behandler des beklagten Krankenhauses einschließlich der Beklagten zu 2 hat zwar teilweise nicht dem geschuldeten medizinischen Facharztstandard entsprochen. Etwaige Behandlungsfehler sind aber nicht ursächlich für den Tod des Kindes geworden. Insbesondere ist auch die Operation durch den Beklagten zu 3 medizinisch erforderlich gewesen, sodass diese auch ohne Einwilligung der Eltern durchgeführt werden durfte.
Rechtsprechung:
Arzthaftung: Organisationspflichten im ärztlichen Nachtdienst
BGH vom 25.11.2025 - VI ZR 51/24
GesR 2026, 35 | Rz. 1 - 4
enthalten im
Beratermodul Medizinrecht
Jura trifft Medizin. Zahlreiche große Kommentare zum Medizinrecht und Fachzeitschriften GesR und medstra in einer Datenbank. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.