19.01.2026

Keine Beschwerdeberechtigung für Elternteil hinsichtlich isoliert angefochtener Auswahl des Vormunds

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden ist, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht beschwerdeberechtigt.

BGH v. 10.12.2025 - XII ZB 262/24
Der Sachverhalt:
In der vorliegenden Kindschaftssache entzog das AG der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (Beteiligte zu 2)) die elterliche Sorge für die im Februar 2019 und Juli 2022 geborenen Kinder. Es ordnete Vormundschaft an und bestimmte das zuständige Jugendamt zum Vormund. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde wandte sich die Kindesmutter nur gegen die Auswahl des Vormunds und beantragte die Bestellung der Großmutter der Kinder zum Vormund.

Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter im Hinblick auf die von ihr isoliert angefochtene Auswahl des Vormunds verneint.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Hinsichtlich der Vormundauswahl ist dies für den Elternteil nach Entziehung des Sorgerechts zu verneinen. Das OLG hat sich für seine Auffassung zutreffend auf die in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegende Auffassung gestützt.

Zwar steht den Eltern auch nach Entziehung der elterlichen Sorge das Elternrecht gem. Art. 6 Abs. 2 GG weiterhin zur Seite. Dieses gewährleistet insbesondere die Wiedereinräumung der elterlichen Sorge, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht. Das Elternrecht ist aber im Fall einer fortbestehenden und als solche nicht verfahrensgegenständlichen Sorgerechtsentziehung insoweit eingeschränkt, als hinsichtlich der elterlichen Sorge keine Rechtszuständigkeit der Eltern mehr besteht. Der jeweilige Elternteil ist infolgedessen von der Ausübung der elterlichen Sorge ausgeschlossen, sodass er rechtlich von der Auswahl des Vormunds nicht betroffen wird. Denn die Entscheidung, wer als Vormund tätig wird, fällt nicht mehr in den Rechtskreis des Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge entzogen worden ist und deren Rückübertragung nicht in Rede steht.

Das von der Gegenauffassung angeführte Argument, die Auswahl des Vormunds sei integraler Bestandteil der Entscheidung über die Sorgerechtsentziehung trifft nur auf den Fall zu, dass auch die Sorgerechtsentziehung Verfahrensgegenstand ist. Das wird auch deutlich, wenn in einem späteren Verfahren allein über einen Wechsel des Vormunds zu entscheiden ist und die nicht sorgeberechtigten Eltern - zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung - vom Familiengericht allenfalls anzuhören sind (vgl. § 160 Abs. 2 FamFG). Auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Sorgerechtsentziehung setzt voraus, dass diese (noch) Verfahrensgegenstand ist. Die Annahme einer Rechtsbeeinträchtigung nur für den Fall, dass der Vorschlag der Eltern nicht erwogen wurde oder die Anhörung unterblieben ist vermischt in unzulässiger Weise die Frage, ob eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, mit der davon zu trennenden Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Kommentierung | BGB
§ 1778 Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
Schulte-Bunert in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

Kommentierung | FamFG
§ 59 Beschwerdeberechtigte
Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, Kommentar, 6. Aufl. 2023
6. Aufl./Lfg. 09.2022

Rechtsprechung
§ 59 I FamFG: Beschwerde der Eltern gegen Auswahl des Vormunds
OLG Stuttgart vom 23.05.2024 - 17 UF 233/23
FamRZ 2024, 1547

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