09.01.2026

Keine digitalen Türspione in einer WEG-Anlage ohne Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft

Wenn weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft einer WEG überprüfen können, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen eines digitalen Türspions gespeichert oder übertragen werden, entsteht ein unzulässiger Überwachungsdruck.

AG Hannover v. 17.12.2025 - 480 C 6084/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Genehmigung digitaler Türspione. Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass jeder Sondereigentümer auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren dürfe, sofern folgende Bedingungen eingehalten würden:

Mögliche künftige Folge- oder Mehrkosten trägt der jeweilige Eigentümer; eine Speicherfunktion muss technisch ausgeschlossen sein; eine Bildübertragung darf nur nach Betätigung der Klingel für maximal eine Minute erfolgen; eine Signalübertragung an andere Medien, insbesondere Mobiltelefone, muss technisch ausgeschlossen sein; die Bildaufnahme darf nur den Bereich eines normalen Türspions erfassen, die Bedingungen sind auf Rechtsnachfolger zu übertragen. Konkrete Gerätetypen oder Kontrollmechanismen zur Einhaltung der technischen Vorgaben wurden nicht bestimmt. Zuvor hatten zwei Eigentümer bereits digitale Türspione eingebaut.

Die Kläger sind der Ansicht, mit diesen Geräten würden Flur-, Treppenhaus- und sogar Außenbereiche sichtbar; hierzu legten sie eine Fotodokumentation vor. Sie machen geltend, dass es an Kontrolle und Transparenz hinsichtlich der eingebauten Technik fehle, die Anlage ermögliche - zumindest dem äußeren Anschein nach - eine heimliche Überwachung des Gemeinschaftsbereichs. Dies verletze ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Das AG gab der Klage statt und erklärte den streitgegenständlichen Beschluss für ungültig.

Die Gründe:
Der angefochtene Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Gemeinschaft hat keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anderer Eigentümer auszuschließen.

Digitale Türspione erzeugen - schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera - den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Es ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen - insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung - tatsächlich eingehalten werden.

Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist auf diesen Fall nicht anwendbar (BGH v. 8.4.2011 - V ZR 210/10). Im dortigen Fall hat die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, so dass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend ist.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Digitaler Türspion - im WEG nicht so einfach
LG Karlsruhe vom 17.05.2024 - 11 S 163/23
Frank Zschieschack, MietRB 2024, 348
MIETRB0073423

Rechtsprechung (die oben zitierte Entscheidung)
Bauliche Veränderung: Videoanlage
BGH vom 08.04.2011 - V ZR 210/10
Johannes Hogenschurz, MietRB 2011, 210


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