Keine Direktkondiktion gegen Abschleppunternehmen nach Forderungsabtretung
AG Wuppertal v. 28.5.2026 - 33 C 159/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 7.8.2025 sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz geparkt, der noch als Kundenparkplatz einer inzwischen geschlossenen Kodi-Filiale gekennzeichnet war. Eigentümer bzw. verfügungsberechtigter Besitzer der Fläche war Herr M. Dieser hatte zuvor mit der Beklagten, einem Abschleppunternehmen, eine Abschleppvereinbarung geschlossen und sämtliche ihm aus unbefugtem Parken entstehenden Ansprüche gegen Fahrzeugführer, Halter oder Eigentümer an die Beklagte abgetreten.
Nachdem der Kläger sein Fahrzeug dort abgestellt hatte, verlangte die Beklagte aufgrund der Abtretung von ihm Abschleppkosten i.H.v. 270 €, die der Kläger auch zahlte. Anschließend verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages nebst Zinsen. Er machte geltend, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt bzw. die verlangten Abschleppkosten seien überhöht gewesen. Zudem bestritt er die Berechtigung des Herrn M. an dem Parkplatz. Die Beklagte berief sich auf die zwischen ihr und Herrn M. bestehende Abschlepp- und Abtretungsvereinbarung.
Das AG hat die Zahlungsklage abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 270 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
Dabei konnte offenbleiben, ob dem Grundstückseigentümer dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten zustand und ob die verlangten Kosten angemessen waren. Selbst bei unterstellter Überzahlung richtete sich ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nicht gegen die Beklagte als Abschleppunternehmerin.
Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (so etwa BGH, Urt. v. 6.7.2012 - V ZR 268/11) erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach einer Forderungsabtretung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen. Leistet der Schuldner an den Zessionar, ist eine Rückabwicklung daher zwischen Schuldner und Zedent sowie zwischen Zedent und Zessionar vorzunehmen. Diese Grundsätze gelten auch für an Abschleppunternehmen abgetretene Ansprüche aus unbefugtem Parken.
Die zwischen Herrn M. und der Beklagten geschlossene Abtretungsvereinbarung war wirksam. Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der Eigentümer- bzw. Besitzerstellung des Herrn M. war unerheblich, da der Kläger für das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegungs- und beweisbelastet war und auf gerichtlichen Hinweis nichts weiter vorgetragen hatte. Auch die Kennzeichnung als ehemaliger Kundenparkplatz der inzwischen geschlossenen Kodi-Filiale begründete keine Nutzungsberechtigung des Klägers.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Direktkondiktion gegen die Beklagte rechtfertigen könnten, lagen hier nicht vor. Das beanstandete Vorgehen der Beklagten beruhte auf der mit Herrn M. getroffenen Vereinbarung und war diesem zuzurechnen. Ein etwaiger Einwand überhöhter Abschleppkosten war daher nicht gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mangels Hauptanspruchs bestanden auch keine Zinsansprüche. Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere § 823 BGB, schieden ebenfalls aus, da der Beklagten bis zur Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zustand.
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Justiz NRW
Der Kläger hatte am 7.8.2025 sein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz geparkt, der noch als Kundenparkplatz einer inzwischen geschlossenen Kodi-Filiale gekennzeichnet war. Eigentümer bzw. verfügungsberechtigter Besitzer der Fläche war Herr M. Dieser hatte zuvor mit der Beklagten, einem Abschleppunternehmen, eine Abschleppvereinbarung geschlossen und sämtliche ihm aus unbefugtem Parken entstehenden Ansprüche gegen Fahrzeugführer, Halter oder Eigentümer an die Beklagte abgetreten.
Nachdem der Kläger sein Fahrzeug dort abgestellt hatte, verlangte die Beklagte aufgrund der Abtretung von ihm Abschleppkosten i.H.v. 270 €, die der Kläger auch zahlte. Anschließend verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages nebst Zinsen. Er machte geltend, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt bzw. die verlangten Abschleppkosten seien überhöht gewesen. Zudem bestritt er die Berechtigung des Herrn M. an dem Parkplatz. Die Beklagte berief sich auf die zwischen ihr und Herrn M. bestehende Abschlepp- und Abtretungsvereinbarung.
Das AG hat die Zahlungsklage abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 270 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
Dabei konnte offenbleiben, ob dem Grundstückseigentümer dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Abschleppkosten zustand und ob die verlangten Kosten angemessen waren. Selbst bei unterstellter Überzahlung richtete sich ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nicht gegen die Beklagte als Abschleppunternehmerin.
Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (so etwa BGH, Urt. v. 6.7.2012 - V ZR 268/11) erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach einer Forderungsabtretung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen. Leistet der Schuldner an den Zessionar, ist eine Rückabwicklung daher zwischen Schuldner und Zedent sowie zwischen Zedent und Zessionar vorzunehmen. Diese Grundsätze gelten auch für an Abschleppunternehmen abgetretene Ansprüche aus unbefugtem Parken.
Die zwischen Herrn M. und der Beklagten geschlossene Abtretungsvereinbarung war wirksam. Das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der Eigentümer- bzw. Besitzerstellung des Herrn M. war unerheblich, da der Kläger für das Fehlen eines Rechtsgrundes darlegungs- und beweisbelastet war und auf gerichtlichen Hinweis nichts weiter vorgetragen hatte. Auch die Kennzeichnung als ehemaliger Kundenparkplatz der inzwischen geschlossenen Kodi-Filiale begründete keine Nutzungsberechtigung des Klägers.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Direktkondiktion gegen die Beklagte rechtfertigen könnten, lagen hier nicht vor. Das beanstandete Vorgehen der Beklagten beruhte auf der mit Herrn M. getroffenen Vereinbarung und war diesem zuzurechnen. Ein etwaiger Einwand überhöhter Abschleppkosten war daher nicht gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mangels Hauptanspruchs bestanden auch keine Zinsansprüche. Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere § 823 BGB, schieden ebenfalls aus, da der Beklagten bis zur Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zustand.
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