25.01.2024

Keine einstweilige Anordnung gegen Terminsverfügung in äußerungsrechtlichem Eilverfahren

Das BVerfG hat den Antrag eines Streamers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich u.a. gegen die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG gewandt hatte. Im Ausgangsverfahren vor dem LG geht der Streamer gegen die Sperrung seines Nutzerkontos durch den Betreiber der Streaming-Plattform vor, die dieser damit begründet hatte, dass der Streamer einen anderen Streamer belästigt und psychisch unter Druck gesetzt habe. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller bei ihrem Nichterlass ein schwerer Nachteil droht.

BVerfG v. 15.1.2024 - 1 BvQ 1/24
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller unterhält ein Nutzerkonto bei dem von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens betriebenen Online-Dienst, einer Streaming-Plattform. Über dieses Nutzerkonto veröffentlicht er Live-Streams, die im Nachhinein auch im Wege des On-Demand-Streamings abrufbar sind. Seinem Nutzerkonto folgen über 300.000 Personen. Am 8.12.2023 sperrte die Antragsgegnerin das Nutzerkonto des Antragstellers. Der Antragsteller habe in einem Live-Stream einen anderen Streamer belästigt und unter psychischen Druck gesetzt. Damit habe er gegen die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien der Plattform verstoßen.

Der Antragsteller stellte beim LG den Antrag, es der Antragsgegnerin zu verbieten, sein Nutzerkonto unbefristet zu sperren sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto in den Zustand vor der Sperrung zurückzuversetzen. Zudem beantragte er, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das LG bestimmte jedoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.1.2024. Der komplexe Fall könne nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Mit seinem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, die Terminsverfügung aufzuheben, sowie hilfsweise, dem LG aufzugeben, unverzüglich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Zudem beantragt er, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Nutzerkonto unverzüglich zu entsperren, ihm die Nutzung sämtlicher Funktionen einzuräumen und die unbefristete Kontosperrung zu unterlassen. Insbesondere sei kein hinreichender Grund dafür ersichtlich, dem einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeit abzusprechen und eine mündliche Verhandlung abzuwarten.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte vor dem BVerfG keinen Erfolg; er ist unzulässig.

Die Gründe:
Der Begründung des Antragstellers mangelt es bereits an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Verfolgt der in seiner Meinungsfreiheit Betroffene die Wiederherstellung seiner Kommunikationsfreiheit, hat er hierfür vorrangig um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Daher bedarf es im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG der Darlegung gerade solcher Nachteile, die es rechtfertigen, beschleunigend in die Verfahrensabläufe der Fachgerichte einzugreifen. Hierzu trägt der Antragsteller indes nichts vor. Vielmehr beschränkt er sich auf die Darlegung von Nachteilen, die ihm durch die Vorenthaltung einer stattgebenden Eilentscheidung in der Sache drohten, wie er sie im Ausgangsverfahren verfolgt.

Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht dargelegt, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig wäre. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Terminierung auf den 30.1.2024 beanstandet, bzw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als solche. Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte. Das ist unter Anwendung der hier anzulegenden strengen Maßstäbe nicht ausreichend dargetan.

Dem Grundsatz der Subsidiarität genügte das Vorbringen des Antragstellers nicht, als er nicht darlegt, auch nur einen Antrag auf (Vor-)Verlegung des Termins vom 30.1.2024 gestellt zu haben. Von vornherein unzulässig wäre eine Verfassungsbeschwerde aber auch insoweit, als sich der Antragsteller mit der Handhabung der Verfahrensvorschrift des § 937 Abs. 2 ZPO durch das LG nicht auseinandersetzt. Fachgerichte haben für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, einen weiten Wertungsrahmen. Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nimmt der Antragsteller nicht in den Blick. Ebenso setzt er sich mit der Begründung des LG für die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar auseinander. So geht er nicht auf die geäußerten Bedenken an der Entscheidungsreife seiner Anträge ein. Soweit er meint, der Sachverhalt sei "in Umfang und Komplexität überschaubar und ohne mündliche Verhandlung zu bewerkstelligen", steht dies in Widerspruch zu den in seiner 79-seitigen Antragsschrift selbst angebrachten Hinweisen, wonach der Antrag, u.a. im Hinblick auf die Frage der Anwendung US-amerikanischen Rechts, "in seiner Komplexität äußerst umfassend" sei.

Soweit der Antragsteller auf den Schutz der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit gerichtete Rechtsschutzziele verfolgt, die mit jenen seines erstinstanzlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG identisch sind, wäre eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde bereits mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre, ist nicht dargetan.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 937 Zuständiges Gericht
G. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024
10/2023

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BVerfG PM Nr. 10 vom 25.1.2024
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