26.10.2017

Keine fristlose Kündigung eines Pferdepensionsvertrags wegen zukünftiger verschlechterter Heuqualität

Das zukünftige Ausbleiben der Fütterung eines Pferdes mit Heulage stellt keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung eines Pferdepensionsvertrags dar. Eine im Pferdepensionsvertrag vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten ist wirksam, da sie weder gegen § 307 BGB noch gegen § 309 Nr.9b BGB verstößt.

LG Wuppertal 23.5.2017, 16 S 63/16
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte ihre Stute "La Corunia", die an einer Allergie gegen staubiges bzw. mit Schimmelpilzsporen belastetes Heu leidet, aufgrund eines Vertrags bei den Klägern eingestallt. Das Pferd wurde vertragsgemäß in den Teil gebracht, in dem die Pferde nicht in einzelnen Boxen, sondern im Herdenverband auf freier Fläche ergänzt durch Liegeplätze, Futterstationen und überdachte Bewegungsflächen gehalten und computergesteuert mit Futter (Heu oder Heulage) und mit Kraftfutter versorgt wurden. Der monatliche Preis für die Unterbringung betrug 380 €. Zudem war die Beklagte dazu verpflichtet, einen Mistdienst zu übernehmen, der bei Unterlassung mit 60 € monatlich berechnet wurde.

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 27.8.2015 fristlos, da ihrer Auffassung nach bei ihrer Stute seit November 2014 wegen verschlechterter Hauqualität rezidivierend Husten aufgetreten war. Gespräche beider Parteien über eine Heulagefütterung, welche das Pferd besser verträgt, scheiterten, da der Kläger künftig keine Heulage mehr selbst erzeugte. Die Beklagte zahlte unter Abzug von 180 € wegen ersparter Aufwendungen noch 200 € für den Monat September 2015. Für Oktober 2015 zahlte sie nichts mehr.

Die Kläger erhoben Klage auf Zahlung des Entgelts für die Monate September und Oktober 2015 i.H.v. 760 € zzgl. 120 € für den nichtgetätigten Mistdienst abzüglich der bereits gezahlten 200 €; also 680 €. Die Klage hatte sowohl vor dem AG als auch vor dem LG Erfolg.

Die Gründe:
Den Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Pferdepensionsvertrag gem. §§ 241 Abs. 1, 311 BGB sowie aus § 280 Abs. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe zu.

Die fristlose Kündigung vom 27.8.2015 hat den Vertrag nicht sofort beenden können. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass es der Beklagten nicht länger zumutbar gewesen wäre bis Ende Oktober 2015 am Vertrag fest zu halten. Zum Kündigungszeitpunkt und bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist im Oktober 2015 war Weidesaison, so dass die Stute auf der Weide frisches Gras fressen konnte und die Frage einer Heulagefütterung noch nicht von Relevanz war. Die Parteien hatten zudem keine Vereinbarung darüber getroffen, dass die Stute mit Heulage oder mit Heu von besonderer Qualität zu füttern sei, so dass eine Nichterfüllung eine Kündigung rechtfertigen würde. Auch das Vertrauensverhältnis der Parteien ist durch die künftige fehlende Heulagefütterung nicht gestört, da die Beklagte auf diese Art der Fütterung nicht vertrauen durfte.

Eine ordentliche Kündigung des Pensionsvertrags ist nach den Vereinbarungen der Parteien hingegen nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. Die zweimonatige Kündigungsfrist ist wirksam. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit Elementen des Mietvertrags, des Verwahrungsvertrags und des Dienstvertrags. Die Kündigungsfrage beurteilt sich, damit die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden, nach dem Mietrecht. Die vereinbarte zweimonatige Kündigungsfrist ist zwar kürzer als die gesetzliche. Dies ist aber auf der Mieterseite außerhalb der Wohnraummiete möglich. Es liegt weder ein Fall des § 309 Nr. 9c BGB vor, wonach eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden wäre, noch liegt eine Unwirksamkeit i.S.v. § 307 BGB vor.

Zusätzlich schuldet die Beklagte den Klägern das vereinbarte Mistentgelt i.H.v. 60 € pro Monat, das sie den Mistdienst im September und Oktober unterlassen hat. Von den Forderungen der Kläger sind im Streitfall keine ersparten Aufwendungen durch Futtereinsparungen abzuziehen. Das Kraftfutter wurde von der Beklagten ohnehin nicht in Anspruch genommen, so dass es an einer Ersparnis fehlt. Zudem ist im September und Oktober noch Weidesaison, so dass sie ebenso an einer Zufütterung mit Heu nichts erspart haben. Dass die Stute die Weide in den beiden Monaten nicht abgefressen hat, stellt keinen Aufwand dar, den die Kläger erspart hätten.

Linkhinweis:
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