17.03.2026

Keine Geldentschädigung wegen Veröffentlichung eines Berichts des Akteneinsichtsausschusses

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldentschädigung i.H.v. mindestens 50.000 € wegen der Veröffentlichung eines ihn betreffenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche sind jedenfalls verjährt.

OLG Frankfurt a.M. v. 26.2.2026 - 1 U 32/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister in der beklagten Stadt in Nordhessen. Nach Beendigung seiner Amtszeit wurde ein Akteneinsichtsausschuss von der Stadtverordnetenversammlung gebildet. Dieser erstellte einen Tätigkeitsbericht über die angestellte Überprüfung unterschiedlicher Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während seiner Amtszeit als Bürgermeister. Der Bericht wurde in der Stadtverordnetenversammlung 2017 vorgestellt und u.a. auf der Homepage der Stadt verlinkt, wo er öffentlich zugänglich war. Auf Verlangen des Klägers im Jahr 2018 wurde der Abschlussbericht Ende 2019 von der Homepage entfernt.

Im Sommer 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei und der Inhalt des Berichts den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Mit der hiesigen Klage begehrt der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers, mit der er den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens i.H.v. mindestens 50.000 € weiterverfolgte, hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Die Gründe:
Etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung sind jedenfalls verjährt.

Es gilt die dreijährige Regelverjährung. Entgegen der Auffassung des Klägers sind für den Verjährungsbeginn nicht die Grundsätze für schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort wird der anhaltende Vorgang gedanklich in Einzelhandlungen aufgespalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die hier streitgegenständliche Veröffentlichung stellt jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar.

Streitgegenständlich ist vielmehr die einmalige Veröffentlichung des Berichts des Akteneinsichtsausschusses. Es handelt sich um eine aktuelle Berichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitraum Geltung beansprucht, lag nicht vor. Der Lauf der Verjährung hat daher mit Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnis lag jedenfalls im Frühjahr 2018 vor.

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