08.03.2019

Keine generelle Provisionszahlungspflicht bei Erwerb des Objekts durch nahestehenden Dritten

Bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen dem Maklerkunden und dem Erwerber eines Objekts muss der Maklerkunde dem Makler eine Provision zahlen, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener. Der Umstand, dass der Maklerkunde mit dem Erwerber eng persönlich verbunden ist, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um die Provisionspflicht zu begründen.

BGH v. 17.10.2018 - I ZR 154/17
Der Sachverhalt:
Die klagende Immobilienmaklerin hatte  eine Immobilie zum Verkauf angeboten. Die Beklagte besichtigte das Objekt und unterzeichnete daraufhin einen Maklervertrag mit der Klägerin, mit dem sie sich verpflichtete, bei Kauf der Immobilie eine Maklerprovision zu zahlen.                      

An einem weiteren Besichtigungstermin nahm neben der Beklagten ihr Sohn teil. Dieser zeigte Interesse am Erwerb des Objekts und verhandelte nachfolgend mit der Klägerin, nachdem die Beklagte kein Interesse mehr an dem Objekt hatte. Später teilte der Sohn der Klägerin mit, der Kaufpreis sei ihm zu hoch. Ein halbes Jahr später erwarb der Sohn der Beklagten das Objekt nach Einschaltung eines anderen Maklers zu einem niedrigeren Kaufpreis.

Die Klägerin forderte daraufhin ihre Provision aus dem Maklervertrag mit der Beklagten. Die Klage auf Zahlung vor dem LG blieb erfolglos, das OLG gab der Beschwerde statt. Die Revision vor dem BGH war erfolgreich.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte.

Zwar muss bei besonders engen persönlichen Bindungen zwischen dem Maklerkunden und dem Erwerber eines Objekts der Maklerkunde dem Makler eine Provision zahlen, wenn ihm der Vertragsschluss im wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt wie ein eigener. Der Umstand, dass der Maklerkunde mit dem Erwerber eng persönlich verbunden ist, reicht allerdings für sich allein nicht aus, um die Provisionspflicht zu begründen.

Im vorliegenden Fall  besteht deshalb kein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision durch die Beklagte,  da Maklervertrag und  Hauptvertrag  wirtschaftlich nicht identisch sind. Der Beklagten kommt der Hauptvertragsschluss wirtschaftlich nicht zugute. Entscheidend ist, ob es für den Maklerkunden wirtschaftlich gleichgültig ist, ob er formell den Hauptvertrag in seinem Namen geschlossen hat. Es ist insbesondere dadurch, dass die Beklagte das von ihrem Sohn erworbene Objekt nicht selbst nutzen wird, nicht ersichtlich, dass dies hier der Fall ist.

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatz zu. Ob der Maklerkunde den Nachweis des Maklers vor jedermann geheim halten muss, insbesondere auch vor mit ihm in Hausgemeinschaft zusammen lebenden Familienangehörigen, ist zweifelhaft. Die Streitfrage kann jedoch offen bleiben, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie es ihr gelungen wäre, die im Prozess geltend gemachte Provision durch Nachweis desselben Objekts an einen anderen Kunden zu erwerben, wenn der Maklerkunde das Angebot vertraulich behandelt hätte.

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BGH Urteil vom 17.10.2018
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