Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"
BGH v. 23.4.2026 - I ZR 41/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1)) und der Verlag (Beklagte zu 3)) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle". Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors.
Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
Das LG sprach der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zu und wies die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig ab. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) änderte das OLG das Urteil des LG teilweise ab. Mit Blick auf den Autor verbot es einige weitere Passagen und nahm andere vom Verbot aus. Die Beklagte zu 3) verurteilte das OLG hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung. Im Übrigen wies es die Berufungen zurück.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1) legten gegen das Berufungsurteil Revision ein. Der Verlag nahm seine Verurteilung zur Unterlassung hin. Die Revisionen hatten teilweise Erfolg und hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache insoweit an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die vom OLG vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist unwirksam. Die Revisionen der Klägerin sowie des Beklagten zu 1) sind als unbeschränkt zulässig anzusehen.
Das OLG hat ohne Rechtsfehler eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Beklagten zu 1) angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt. Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Beklagten zu 1) richtet. Das OLG hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Beklagten zu 1) zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.
Aufgrund eines Verfahrensfehlers des OLG (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3) zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das OLG den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.
Die Revision des Beklagten zu 1) ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Beklagte zu 1) hat - ebenso wie die Beklagte zu 3) - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Beklagte zu 1) für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt an der Zugänglichmachung der Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus.
Der BGH wies nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Beklagten zu 1), sondern diese insgesamt ab. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) - oder die Beklagte zu 3) - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.
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BGH PM Nr. 70 vom 23.4.2026
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1)) und der Verlag (Beklagte zu 3)) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle". Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors.
Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH v. 29.11.2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
Das LG sprach der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zu und wies die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig ab. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) änderte das OLG das Urteil des LG teilweise ab. Mit Blick auf den Autor verbot es einige weitere Passagen und nahm andere vom Verbot aus. Die Beklagte zu 3) verurteilte das OLG hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung. Im Übrigen wies es die Berufungen zurück.
Die Klägerin und der Beklagte zu 1) legten gegen das Berufungsurteil Revision ein. Der Verlag nahm seine Verurteilung zur Unterlassung hin. Die Revisionen hatten teilweise Erfolg und hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache insoweit an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die vom OLG vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist unwirksam. Die Revisionen der Klägerin sowie des Beklagten zu 1) sind als unbeschränkt zulässig anzusehen.
Das OLG hat ohne Rechtsfehler eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Beklagten zu 1) angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt. Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Beklagten zu 1) richtet. Das OLG hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Beklagten zu 1) zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.
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