Keine Haftung der Verbandsgemeinde für Schäden an serienmäßig tiefergelegtem Ferrari infolge von Fahrbahnunebenheiten
OLG Koblenz v. 7.12.2021 - 12 U 1012/21
Der Sachverhalt:
Im August 2019 befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin die beklagte Verbandsgemeinde ist. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 €. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein.
Die Klägerin als Kaskoversicherung hat die beklagte Verbandsgemeinde auf Schadensersatz in Höhe von rund 62.000 € in Anspruch genommen. Das LG wies die Klage ab, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Fahrer des tiefer gelegten Ferrari habe die Fahrbahnunebenheiten erkennen können und seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen.
Das OLG schloss sich der Auffassung des LG per Hinweisbeschluss an. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Berufung zurück.
Die Gründe:
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht anzunehmen. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können.
Wird eine Gefährdung - wie hier - durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-)begründet, muss der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweist, muss eine Haftung des Straßenbaulastträgers aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-)Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befährt.
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für "nicht alltagstaugliche" Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari gefahrlos nutzbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen ist. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhaltet gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden können.
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OLG Koblenz PM vom 25.3.2022
Im August 2019 befuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem serienmäßig tiefergelegten Ferrari F40 eine innerörtliche Seitenstraße, deren Straßenbaulastträgerin die beklagte Verbandsgemeinde ist. Hierbei soll es zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs gekommen sein. Der an dem Ferrari festgestellte Sachschaden belief sich auf rund 60.000 €. Ursächlich für die Beschädigung sollen nach Behauptung der Klägerin ein nicht nur geringfügig herausstehender Kanaldeckel sowie ein seitliches Gefälle der Fahrbahn zur Fahrbahnrinne hin gewesen sein.
Die Klägerin als Kaskoversicherung hat die beklagte Verbandsgemeinde auf Schadensersatz in Höhe von rund 62.000 € in Anspruch genommen. Das LG wies die Klage ab, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Fahrer des tiefer gelegten Ferrari habe die Fahrbahnunebenheiten erkennen können und seine Fahrweise entsprechend anpassen müssen.
Das OLG schloss sich der Auffassung des LG per Hinweisbeschluss an. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Berufung zurück.
Die Gründe:
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht anzunehmen. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können.
Wird eine Gefährdung - wie hier - durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-)begründet, muss der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweist, muss eine Haftung des Straßenbaulastträgers aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-)Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befährt.
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für "nicht alltagstaugliche" Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari gefahrlos nutzbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen ist. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhaltet gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden können.
- AUFSATZ: Neuere Entwicklungen im Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht, Peter Itzel, MDR 2022, 279
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