24.02.2026

Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten von einem Hochsitz

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das OLG Frankfurt a.M. wies den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

OLG Frankfurt a.M. v. 9.2.2026 - 11 U 9/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das LG wies die Klage ab. Das OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, hat nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden. Grundsätzlich wird eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes haften erwachsenen Personen, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Hochsitz steht im Eigentum des Jagdpächters und ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er dient ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätigt auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gilt das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier hat sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot ("Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN"). Der Verunfallte ist damit ein Unbefugter gewesen. Er war weder Jagdberechtigter noch war ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet hat, kann offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis - wie hier der Zeuge K. - ist ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spricht schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden kann. Dies soll gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibt.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit das landgerichtliche Urteil rechtskräftig.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 11 vom 23.2.2026