09.09.2026

Keine Haftung für Motorschaden nach Reparatur des Kfz in freier Werkstatt

Bei der Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer sog. freien Werkstatt kann der Besteller nicht erwarten, dass der Unternehmer zu spezifischen Besonderheiten eines bestimmten Fahrzeugtyps über dieselben Kenntnisse verfügt wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Das kann dazu führen, dass der Unternehmer einen Sachmangel seiner Werkleistung nicht zu vertreten hat (hier: unterbliebener Austausch des Dieselpartikelfilters im Zuge einer Motorinstandsetzung).

OLG Celle v. 24.8.2026 - 24 U 26/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der eine sog. freie Kfz-Werkstatt betreibt, ca. 13.000 € Schadensersatz wegen eines Motorschadens an einem VW T5 Multivan 2.0 BiTDI. Der Beklagte wurde mit der Instandsetzung des Dieselmotors beauftragt, nachdem ein erhöhter Ölverlust festgestellt worden war. Er führte im Januar 2023 eine umfangreiche Motorrevision durch, erneuerte jedoch den Dieselpartikelfilter nicht. Im April 2023 kam es zu einem Motorschaden.

Ein vom LG beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass die Motorrevision im Wesentlichen fachgerecht durchgeführt worden sei. Ursache des Motorschadens sei eine systemische thermische Überlastung gewesen, die durch die Weiterverwendung des stark gealterten und hoch beladenen Dieselpartikelfilters verursacht worden sei. Der Sachverständige erklärte zudem, dass markengebundene VW-Vertragswerkstätten bei diesem Motortyp aufgrund einer bekannten Problematik in vergleichbaren Fällen den Filter austauschten und dies auch technisch zu empfehlen sei. In freien Werkstätten sei diese Problematik dagegen häufig nicht bekannt, weil entsprechende Herstellerinformationen dort nicht vorlägen.

Das LG wies die Klage ab. Mit der Berufung machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe als Fachbetrieb ermitteln müssen, welche Reparaturmaßnahmen zur vollständigen und fachgerechten Behebung des Problems erforderlich waren. Der Austausch des DPF habe zum fachgerechten Reparaturstandard gehört.

Das OLG teilte per Beschluss mit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und empfahl der Klägerin daher die Rücknahme der Berufung.

Die Gründe:
Nach vorläufiger Beurteilung hat die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgewiesen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer mangelhaften Werkleistung gemäß § 634 Nr. 4 Fall 1, § 633 Abs. 1, 2, § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Rahmen einer fachgerechten Motorrevision auf Grund der vom Sachverständigen geschilderten besonderen Problematik des konkreten Motortyps ebenso wie eine markengebundene Fachwerkstatt den Dieselpartikelfilter hätte erneuern müssen und seine Werkleistung deshalb im Sinne von § 633 Abs. 1, 2 BGB mangelhaft ist. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Nach objektivem Maßstab kann der Besteller bei der Reparatur eines Kfz in einer sog. freien Werkstatt grundsätzlich ebenso wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine sach- und fachgerechte Reparatur erwarten. Für ihn ist aber erkennbar, dass der Unternehmer einer freien Werkstatt über spezifische Besonderheiten eines bestimmten Fahrzeugtyps nicht in jedem Fall dieselben Kenntnisse haben kann, über die eine markengebundene Fachwerkstatt verfügt. Denn eine Werkstatt, die nicht auf Fahrzeuge eines einzelnen Herstellers spezialisiert ist, kann zu den Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers und ihren spezifischen Besonderheiten nicht dasselbe Erfahrungswissen haben wie eine markengebundene Fachwerkstatt, die ausschließlich und damit weit häufiger als jene mit denselben Fahrzeugtypen befasst ist. Zudem ist zu erwarten, dass eine freie Werkstatt nicht in jedem Fall über dieselben Informationen des Herstellers verfügt wie eine mit diesem in fester Beziehung stehende markengebundene Werkstatt.

Auf der Grundlage dieses Sorgfaltsmaßstabs war von dem Beklagten nicht zu erwarten, dass er das Erfordernis eines Austauschs des Dieselpartikelfilters erkennen musste. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Problematik des konkreten Fahrzeugtyps, die in einer freien Werkstatt nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden konnte. Zugleich gab es für den Beklagten keine Anhaltspunkte, die es hätten erforderlich erscheinen lassen, sich um ergänzende Informationen des Herstellers zu bemühen.

Der Sachverständige hat ausgeführt, im Zuge einer durch Ölverlust veranlassten Motorrevision bei Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs sei aus seiner Sicht dringend zu empfehlen, zugleich auch den Dieselpartikelfilter zu erneuern. Wenn dies unterbleibe, könnten, wie beim Fahrzeug des Klägers geschehen, durch zu häufige Regenerationszyklen eines mit Ölaschepartikeln beladenen Partikelfilters Folgeschäden eintreten. In herstellergebundenen Werkstätten werde bei hohem Ölverbrauch, weil diese Motoren bekanntermaßen problematisch seien, stets auch der Partikelfilter getauscht. Herstellerseitige Richtlinien gebe es dazu allerdings nicht; der Umgang mit dem Problem beruhe auf Erfahrungswerten. Wisse man um die Problematik dieses Motors nicht, werde der Partikelfilter meist nicht getauscht, weil es ein erheblicher Aufwand sei, seinen Zustand zu bewerten, und auch ein beladener Partikelfilter im allgemeinen weiter benutzt und erforderlichenfalls später als Verschleißteil ausgetauscht werden könne. Freie Werkstätten würden von Seiten des Herstellers über die Problematik dieses Motors oft nicht informiert und kennten dieselbe deshalb meist nicht, sofern sie nicht zufällig, etwa durch spezielle Lehrgänge, davon erführen.

Diese spezielle Problematik kann in freien Werkstätten nicht als bekannt vorausgesetzt werden, weil diese die entsprechenden Informationen des Herstellers nicht erhalten. Das kann dem Unternehmer einer freien Werkstatt nicht als sorgfaltswidrig vorgeworfen werden. Von ihm ist auch nicht zu erwarten, sich durch Lehrgänge über besondere Probleme einzelner Motoren eines bestimmten Herstellers kundig zu machen, weil er nicht auf die Fahrzeuge eines einzelnen Herstellers spezialisiert ist.

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